Turnierordnung des Deutschen Fernschachbundes e.V. (BdF)
(Für ab dem 01.01.2007 gestartete Turniere)
Zuletzt geändert durch Beschluss des Vorstandes des Deutschen Fernschachbundes e.V. vom 1. Februar 2014.
- Turnierordnung (55,0 KiB) Version vom 01.02.2014
Inhalt:
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2: Grundsätzliche Regelungen zur Zugübermittlung
Abschnitt 3: Grundsätzliche Regelungen zu Urlaub, Rücktritt
Abschnitt 4: Ergebnismeldung und Notation, Verfahren in Streitfällen, Sonstiges
Abschnitt 5: Grundsätzliche Bedenkzeitregelungen, Zugwiederholungen
Abschnitt 6: Regelungen für den Zugaustausch per Post
Abschnitt 7: Regelungen für den Zugaustausch per E-Mail
Abschnitt 8: Regelungen für den Zugaustausch per Fax
Abschnitt 9: Regelungen für den Zugaustausch auf dem Server
Unterabschnitt 1: Zugübermittlung auf dem Server
Unterabschnitt 2: Zusätzliche Regelungen zum Urlaub in Serverpartien
Abschnitt 10: Abschlussbestimmungen
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Diese Turnierordnung regelt das Fernschachspiel im Deutschen Fernschachbund e.V. (BdF), soweit nicht ausdrücklich abweichende Sonderbestimmungen vorgehen.
§ 2 Alle Personen bezeichnenden Angaben sind in geschlechtsneutraler Form zu verstehen.
§ 3 Die Spielordnung des BdF (SpO) findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung auf alle von dieser Turnierordnung betroffenen Turniere. Grundsätzlich gehen die Regelungen dieser Turnierordnung den Regelungen der SpO vor.
Abschnitt 2: Grundsätzliche Regelungen zur Zugübermittlung
§ 4 Zugübermittlungen sollen in der PGN-Notation (algebraische Notation) oder der Zahlennotation erfolgen; ein Wechsel zwischen mehreren Notationsformen soll unterbleiben. Andere Notationen sind zugelassen, wenn sie eindeutig und gebräuchlich sind.
§ 5 Ein gültiger Zug, Remis-Angebot oder eine Aufgabe-Erklärung kann auf keine Weise zurück genommen werden, auch nicht, wenn die Rücknahme den Partner vor Erhalt des Zuges zugehen sollte.
§ 6 Schreibfehler sind bindend, sofern es sich um einen möglichen und gültigen Zug handelt.
§ 7 Eventualzüge/-zugfolgen können vorgeschlagen und vom Partner ganz oder teilweise angenommen oder abgelehnt werden. Der Vorschlagende ist an Eventualzüge gebunden, bis der Empfänger von der vorgeschlagenen Zugfolge abweicht. Falls auf einen Eventualzug oder eine Eventualzugfolge keine Antwort erfolgt, ist dieser Zug ungültig.
§ 8 Bei der Annahme von Zugvorschlägen sind der ursprüngliche Zug und die Vorschläge in ziffernmäßig richtiger Reihenfolge zu wiederholen; die Bedenkzeit wird beim Vorschlagenden seinem tatsächlich gespielten Zug, beim Partner seinem in der Antwort übermittelten Zug mit der höchsten Zugzahl zugerechnet. Wird die gesamte Zugfolge nicht wiederholt, ist die Zugfolge ungültig.
§ 9 Wird ein unmöglicher, zweifelhafter oder unvollständiger Zug übermittelt, so hat der Empfänger sofort bei seinem Partner zurück zu fragen; dieser ist nicht verpflichtet, die "berührt - geführt" Regelung zu beachten. Der Zeitverlust geht zu Lasten des verursachenden Spielers . Er kann in strittigen Fällen vom Turnierleiter festgesetzt werden.
§ 10 Ein unmöglicher Zug liegt vor, wenn er in der angegebenen Weise nicht ausgeführt werden kann.
§ 11 Das Weglassen oder Hinzusetzen schachlicher Zeichen (z.B. "Schach" oder "schlägt") ist ohne Bedeutung. Ein Zug wird dadurch nicht unmöglich.
§ 12 Nicht wörtlich ausformulierte Remisangebote oder -annahmen sowie Partieaufgaben sind unwirksam, wenn Angebot, Annahme oder Aufgabe zwischen beiden Partnern strittig sind.
§ 13 Die Züge der Partien sind zu notieren, desgleichen die verbrauchte Bedenkzeit.
§ 14 Im Falle eines technischen Defekts eines für die Zugübertragung zwingend erforderlichen technischen Gerätes (z.B. Computeranlage, Faxgerät) ist umgehend der Turnierleiter mit geeigneten anderen Mitteln (E-Mail, Fax, Karte, Brief, Telefon) zu informieren. Der Turnierleiter kann Sonderurlaub gewähren, wenn er von dem betroffenen Spieler rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden ist.
Abschnitt 3: Grundsätzliche Regelungen zu Urlaub, Rücktritt
§ 15 Auf Wunsch kann jeder Spieler in einem Turnierjahr bis zu 30 Tagen Urlaub nehmen; in besonderen Fällen kann der Turnierleiter zusätzlich Sonderurlaub gewähren. Das Turnierjahr beginnt in dem Monat, in dem der Turnierstart erfolgt.
Der Urlaub muss für alle Partien eines Turniers gleichzeitig genommen werden und soll möglichst zusammenhängend mindestens 7 Kalendertage betragen; er führt für den Beurlaubten zum Ruhen aller Bedenkzeiten und aller Fristen dieser TO. Für die nach Urlaubsbeginn am Zuge befindlichen Partner des Beurlaubten läuft deren Bedenkzeit jeweils bis zur eigenen Zugabgabe weiter. Eine im Urlaub erhaltene Zugantwort gilt für den Beurlaubten als am Tage nach Urlaubsende zugegangen.
Es ist dem Spieler gestattet, während des Urlaubes einzelne oder alle Partien ohne Anrechnung von Bedenkzeiten weiter zu spielen. Der Urlaub wird damit nicht unterbrochen. Die Partner des Beurlaubten sind nicht verpflichtet, auf dessen nach Urlaubsbeginn abgegebenen Zug / abgegebene Züge vor dem Urlaubsende zu antworten.
Für ab dem 1.7.2014 gestartete Turniere gilt:
§ 15 Auf Wunsch kann jeder Spieler in einem Turnierjahr bis zu 30 Tagen Urlaub nehmen; in besonderen Fällen kann der Turnierleiter zusätzlich bis zu 30 Tagen Sonderurlaub bei schweren Erkrankungen und nicht vorhersehbarer beruflicher Ortsabwesenheit gewähren. Eine Verrechnung mit dem Urlaub erfolgt nicht und die Gewährung des Sonderurlaubs steht in keinem Zusammenhang zur bisherigen Inanspruchnahme des Urlaubs. Der Grund für den Sonderurlaub ist nachweispflichtig. Kann der Sonderurlaub nicht vor seinem Beginn beantragt werden, ist dies in Ausnahmefällen auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich, spätestens jedoch bis zur Wiederherstellung der Möglichkeit/Fähigkeit der Fortsetzung der Partie. Das Turnierjahr beginnt in dem Monat, in dem der Turnierstart erfolgt.
Der Urlaub muss für alle Partien eines Turniers gleichzeitig genommen werden und soll möglichst zusammenhängend mindestens 7 Kalendertage betragen; er führt für den Beurlaubten zum Ruhen aller Bedenkzeiten und aller Fristen dieser TO. Für die nach Urlaubsbeginn am Zuge befindlichen Partner des Beurlaubten läuft deren Bedenkzeit jeweils bis zur eigenen Zugabgabe weiter. Eine im Urlaub erhaltene Zugantwort gilt für den Beurlaubten als am Tage nach Urlaubsende zugegangen.
Es ist dem Spieler gestattet, während des Urlaubes einzelne oder alle Partien ohne Anrechnung von Bedenkzeiten weiter zu spielen. Der Urlaub wird damit nicht unterbrochen. Die Partner des Beurlaubten sind nicht verpflichtet, auf dessen nach Urlaubsbeginn abgegebenen Zug / abgegebene Züge vor dem Urlaubsende zu antworten.
§ 16 Ein Spieler, der Urlaub nehmen will, muss sämtlichen Partnern noch laufender Partien und dem Turnierleiter die Urlaubszeit vor deren Beginn mitteilen. Unterlässt ein Spieler die Benachrichtigung
- gegenüber einem Spielpartner, so rechnet seine Bedenkzeit bis zur Abgabe des nächsten eigenen Zuges weiter,
- gegenüber dem Turnierleiter, so kann er sich nicht darauf berufen, ihm anzurechnende Fristversäumnisse seien nicht wirksam.
Urlaubsmitteilungen ohne gleichzeitige Zugabgabe sind möglich.
§ 17 Bei Rücktritt entscheidet die Turnierleitung über die Wertung der Partien. Die gleiche Regelung gilt auch bei Ausscheiden durch Tod. Eine Partieaufgabe, die schachlich nicht begründet ist, ist einem Rücktritt gleichzusetzen.
§ 18 Lässt ein Spieler Rückfragen des Turnierleiters hinsichtlich des ordnungsgemäßen Fortgangs seiner Partien unbeantwortet, so kann auf Rücktritt gemäß §§ 19 und 20 der Spielordnung erkannt werden.
Abschnitt 4: Ergebnismeldung und Notation, Verfahren in Streitfällen, Sonstiges
§ 19 Jede Partie ist sofort nach Beendigung in deutlicher Niederschrift, von beiden Spielern an den Turnierleiter zu senden. Anspruch auf Wertung entsteht erst nach Einreichung des Partieverlaufes.
Unabhängig von der Art des Zugaustausches in der Partie ist die Einsendung der Partienotation per E-Mail und dabei möglichst im PGN-Format erwünscht, sofern der Spieler über E-Mail verfügt.
Bei bestimmten Turnieren kann anstelle der Einsendung der Niederschrift eine Ergebnismeldung als ausreichend erachtet werden. Die Niederschrift ist jedoch auf Verlangen im Einzelfall vorzulegen. Die vom BdF gewünschte Meldeform ist dem Begleitblatt für die Turniereinteilung zu entnehmen.
§ 20 Alle in den Turnieren gespielten Partien dürfen nur mit genauer Angabe der Turnierveranstaltung veröffentlicht werden.
§ 21 Gegen Entscheidungen des Turnierleiters ist der Turnierausschuss als erste Revisionsinstanz, der Spielausschuss als zweite und letzte Revisionsinstanz vorhanden. Wer gegen eine Entscheidung des Turnierleiters Einspruch einlegen will, hat dieses dem Turnierleiter innerhalb von zwei Wochen unter Einsendung aller erforderlichen Unterlagen mitzuteilen. Gleichzeitig ist bei Einspruch gegen eine Turnierleiterentscheidung innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Gebühr von 20 EURO und bei Einspruch gegen eine Turnierausschussentscheidung innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Gebühr von 50 EURO auf eine der Konten des Deutschen Fernschachbundes (BdF) einzuzahlen, die bei Erfolg ganz oder teilweise auf Beschluss der angerufenen Instanz zurück erstattet wird.
§ 22 Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Turnierordnung kann die Turnierleitung zusätzlich zu den dadurch eintretenden Folgen Ermahnungen und Bedenkzeitkürzungen aussprechen.
Die Turnierleiter sind ermächtigt, in Einzelfällen abweichend von den Bestimmungen dieser Turnierordnung zusätzliche Anforderungen an die Zugübermittlung zu stellen (z.B. Postübermittlung über den Turnierleiter, E-Mails in Kopie an den Turnierleiter u.ä.), wenn der ordnungsgemäße Fortgang einer Partie nicht mehr gewährleistet erscheint.
Bei gegebenem Anlass kann im Einzelfall die Beschränkung der Zugübermittlung auf die nach der Spiel- und Turnierordnung vorgesehenen notwendigen Angaben zur Partieabwicklung angeordnet werden.
§ 23 Die Schachspielregeln der FIDE gelten für das Fernschachspiel, sofern sie darauf anwendbar sind und in dieser Turnierordnung keine anderen Regelungen getroffen werden.
Abschnitt 5: Grundsätzliche Bedenkzeitregelungen, Zugwiederholungen
§ 24 Die Bedenkzeit beträgt 40 Tage für 10 Züge, sofern für einzelne Veranstaltungen keine speziellen Regelungen getroffen werden. Bei Postturnieren wird die Postlaufzeit nicht mitgerechnet. Ersparte Bedenkzeit wird gutgeschrieben.
§ 25 In Post-, E-Mail- und Faxturnieren berechnet sich die verbrauchte Bedenkzeit aus der zeitlichen Differenz zwischen dem Tag, an welchem man den letzten Zug seines Gegners erhalten hat und dem Absendetag. In E-Mail- und Faxturnieren darf ein Zug, der nach 20 Uhr Lokalzeit ankommt, so behandelt werden, als sei er am folgenden Kalendertag angekommen.
Die Bedenkzeit ist überschritten, wenn für 10 oder weniger Züge mehr als 40 Tage, für 20 oder weniger Züge mehr als 80 Tage, für 30 oder weniger Züge mehr als 120 Tage usw. an Bedenkzeit verbraucht wurden.
§ 26 Mit Eintritt der ersten Bedenkzeitüberschreitung (1. ZÜ) ist die Partie verloren, sofern die ZÜ vom Gegner anerkannt wird. Andernfalls muss die ZÜ beim Turnierleiter reklamiert werden. Die Partie ist abzubrechen, der Gegner ist zu benachrichtigen.
§ 27 Die Reklamation einer Zeitüberschreitung hat sofort zu erfolgen. Eine Zeitüberschreitung kann spätestens unmittelbar nach dem nächsten Zeitkontrollzug (vgl. § 25) des Partners reklamiert werden.
§ 28 Die Feststellung der Zeitüberschreitung durch den Turnierleiter hat den Verlust der Partie zur Folge.
§ 29 Hat ein Spieler nach 14 Tagen von seinem Partner keine Antwort erhalten, so muss er ihn mahnen, indem er seinen letzten Zug wiederholt; die Zugwiederholung ist zeitgleich nachrichtlich an den Turnierleiter zu senden. Bei Posturnieren erfolgt dies durch Zusendung einer ausreichend frankierten Karte mit der Zugwiederholung und Turnierkennziffer per Brief an den zuständigen Turnierleiter. Der Empfänger einer Zugwiederholung hat seinem Partner auf gleiche Art mit gleichzeitiger Nachricht an den Turnierleiter zu antworten. Eine nicht auf diesem Wege erfolgte Zugbeantwortung ist nur gültig, wenn der Partner diese Zugübermittlung ausdrücklich oder stillschweigend anerkennt. Soll letzteres nicht geschehen, ist dieses innerhalb von drei Tagen dem Partner und Turnierleiter zu erklären.
Bleibt ein Spieler trotz erfolgter Mahnung weitere 14 Tage ohne Antwort, ist der Turnierleiter zu informieren. Partien, in denen 40 Tage lang kein Zug erfolgt, können für den Spieler als verloren gewertet werden, der den Turnierleiter über die zeitliche Verzögerung nicht informiert hat.
Änderung mit Wirkung für ab dem 1.1.2009 gespielte Turniere: "Partien, in denen 40 Tage lang kein Zug erfolgt, werden für den Spieler als verloren gewertet, der den Turnierleiter über die zeitliche Verzögerung nicht informiert hat. Das Reklamationsrecht liegt beim Gegner des schweigenden Spielers."
Abschnitt 6: Regelungen für den Zugaustausch per Post
§ 30 Die Partien werden durch Übermittlung der Züge mit gewöhnlicher Post auf vorgedruckten Fernschachkarten, Postkarten oder in Briefen gespielt, die neben der Bedenkzeitangabe auch die Unterschrift des Spielers enthalten sollen. Bei Turnieren, die durch Zugübermittlung mit gewöhnlicher Post ausgetragen werden sollen, ist eine Zugübermittlung mittels Telefax oder Email dann zulässig, wenn sich beide Partner darüber verständigt haben, in solchen Fällen gelten die Abschnitte 7 und 8 dieser TO.
Sofern ein Partner für den Versand der Fernschachkarten einen anderen Postdienst als die Deutsche Post wählt, muss er sicherstellen, dass die durchschnittliche Postlaufzeit höchstens jener bei der Deutschen Post entspricht. (Fassung bis 31.12.2007: mindestens jener bei der Deutschen Post entspricht.)
Für Turniere, in denen neben dem Zugaustausch per Post auch andere Austauschformen eingesetzt werden, können durch die Ausschreibung besondere Regelungen für den Zugaustausch per Post getroffen werden.
§ 31 Eine gültige Zugabgabe besteht in der richtigen Wiederholung des letzten Partnerzuges und der Angabe des nächsten eigenen Zuges; beide Züge müssen korrekt beziffert und mit zweifelsfreien Notationen angegeben sein. Remisangebote sind nur als Ergänzung einer eigenen Zugabgabe möglich. Remisannahmen und Partieaufgaben treten an die Stelle einer eigenen Zugabgabe.
Nachträglich angebrachte Korrekturen bei Zugübermittlungen sind als zweifelhafte Züge nach den Bestimmungen dieser Turnierordnung zu werten.
§ 32 Jeder Spieler ist verpflichtet, die Daten von Posteingang und Postabgang sowie die für jeden Zug verbrauchte Bedenkzeit dem Partner mitzuteilen. Jede Zugübermittlung muss also enthalten:
a) das Ankunftsdatum des Partnerzuges,
b) das Absendedatum des eigenen Zuges (maßgebend ist der Poststempel),
c) die hiernach verbrauchte Bedenkzeit.
Beispiele:
an 10.1. | an 10.1. | an 10.1. |
ab 10.1. | ab 11.1. | ab 12.1. |
= 0 Tage | = 1 Tag | = 2 Tage |
Eine Zugübermittlung ohne diese Angaben gestattet dem Partner, die Bedenkzeit gemäß der durchschnittlichen Postlaufzeit nach eigenem Ermessen festzusetzen; in diesem Falle hat er aber hiervon seinerseits dem Partner Mitteilung zu machen.
Jeder Spieler ist für die Kontrolle seiner Bedenkzeit selbst verantwortlich. Gesamtbedenkzeiten müssen angegeben werden.
§ 33 Bei einer Differenz zwischen dem angegebenen Abgangsdatum der Zugübermittlung des Partners und deren Poststempel ist diese Differenz dem Partner mit dem Antwortzug mitzuteilen. Eine nachträgliche Korrektur der Bedenkzeit ist nicht zulässig.
§ 34 Die gesamte Korrespondenz des Partners mit den unversehrten Poststempelaufdrucken ist bis zum Abschluss des Turniers aufzubewahren. Sie ist nur auf Anforderung an den Turnierleiter einzusenden.
Abschnitt 7: Regelungen für den Zugaustausch per E-Mail
§ 35 Alle Züge werden über elektronische Mail (E-Mail) abgegeben, wobei nach Wahl des Spielers jede herkömmliche Mailsoftware genutzt werden kann. Zugabgaben unter Verwendung eines anderen Mediums (z.B. Fax) sind nicht möglich und gelten bei Nichtbeachten als nicht erfolgt.
§ 36 Bei jeder Zugübermittlung wird stets die gesamte Partienotation übermittelt. Die Notation darf nicht als Anlage (Datei) an die Zugübermittlung angehängt werden. Daher empfiehlt es sich bei der Verwendung herkömmlicher Mailsoftware, die bisherige Zugfolge mit dem Kopieren/Einfügen-Modus direkt in die Zugübermittlung zu übertragen.
Vorgeschlagene Eventualzüge sind deutlich in einer besonderen Zeile als solche kenntlich zu machen und in Klammern zu setzen.
Außer der Bedenkzeitangabe für den letzten eigenen Zug ist stets auch die eigene Gesamtbedenkzeit in Tagen anzugeben.
Beispiel: Turnier: 1L- 004 Weiß: Xmann Schwarz: Ymann
1. e4 e5 2. Sf3 Sc6 3. Lb5 a6 4. ??? (falls 4. La4 so b5) Bedenkzeit: 28./29.02.96 = 1 Tag/6 Tage
§ 37 Die Zugübermittlung muss mindestens enthalten bzw. erkennen lassen
- den Namen des Empfängers mit E-Mail-Adressierung,
- den Namen des Absenders mit E-Mail-Adressierung,
- die eindeutige Bezeichnung der Partie/des Turniers,
- die gesamte Partienotation mit Zugnummerierung, endend mit dem letzten abgegebenen eigenen Zug,
- die Bedenkzeitangaben.
§ 38 Wird ein Antwortzug mehrfach abgeschickt, ist die zuerst beim Mail-Server des Partners eingehende Zugabgabe gültig.
§ 39 Eigene Züge sollten nicht unter Nutzung der Antwortfunktion der E-Mailsoftware abgegeben werden, wobei die vom Partner empfangene Partieaufzeichnung um den eigenen Zug ergänzt wird. Auf eine Nichtbeachtung dieser Empfehlung zurückgehende Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Absenders.
§ 40 Bei einer Differenz zwischen dem angegebenen Abgangsdatum der Zugübermittlung des Partners und der elektronisch erzeugten Angabe zur Sendezeit ist diese Differenz dem Partner mit dem Antwortzug mitzuteilen.
§ 41 Die zur Partie empfangenen und gesendeten E-Mails sind bis zum Abschluss des Turniers aufzubewahren; auf Anforderung sind sie an den Turnierleiter zu senden.
Die von der Server-Software erstellten Protokolle über alle ankommenden und abgehenden E-Mail-Nachrichten (z.B. Header) sollen bis 4 Wochen nach Turnierabschluss verfügbar gehalten werden und sind in Streitfällen dem Turnierleiter zur Verfügung zu stellen.
Abschnitt 8: Regelungen für den Zugaustausch per Fax
§ 42 Die Partien werden durch Übermittlung der Züge per Telefaxgerät gespielt.
§ 43 Das verwendete Telefaxgerät muss ganztäglich eingeschaltet und betriebsbereit für einen automatischen Empfang sein. Ausschaltzeiten sind zulässig, wenn sich beide Partner darüber verständigt haben.
§ 44 Ist das Telefaxgerät des Partners nach mehreren Anwählversuchen trotz bestehender Leitungsverbindung nicht erreichbar, ist der Telefaxzug statt dessen dem Turnierleiter mit einem entsprechenden Hinweis zu übermitteln, der diesen dann an den Partner weiterleitet und gleichzeitig über die dadurch für diesen Zug verbrauchte Bedenkzeit entscheidet.
§ 45 Bei Fehlermeldungen nach Zugübermittlung ist die Zugabgabe zu wiederholen bis eine fehlerfreie Übertragung angezeigt wird.
§ 46 Die Züge sollten auf Seiten im DIN A5-Querformat, höchstens jedoch im DIN-A4-Format übermittelt werden.
Werden die Faxschreiben manuell erstellt, so sind die Züge in Druckschrift möglichst in schwarzer Schrift besonders groß und deutlich einzutragen.
§ 47 Die Zugübermittlung muss mindestens enthalten bzw. erkennen lassen
- den Namen des Empfängers,
- den Namen des Absenders,
- die eindeutige Bezeichnung der Partie/des Turniers,
- den letzten gegnerischen Zug den neuen eigenen Zug, jeweils mit der Zugnummerierung,
- die Bedenkzeitangaben.
§ 48 Auf dem Telefax sind die Absenderkennung, das Datum und die Uhrzeit auszudrucken, sofern das verwendete Telefaxgerät dieses ermöglicht. Andernfalls ist die Absenduhrzeit bei der Bedenkzeitangabe handschriftlich hinzuzufügen.
§ 49 Das verwendete Telefaxgerät soll ein Übertragungsprotokoll ausdrucken können, welches zusammen mit den erhaltenen und versandten Originalen der Zugübermittlung bis 4 Wochen nach Turnierabschluss aufzubewahren ist. In Streitfällen haben die Übertragungsprotokolle Beweiskraft über Telefax-Sendungen und Telefax-Empfänge.
§ 50 Außer mit dem Turnierleiter sollte die gesamte Turnierabwicklung ausschließlich per Telefax erfolgen. Der Turnierleiter kann Ausnahmen (z.B. bei vorübergehendem Defekt des Gerätes) zulassen.
§ 51 Die zur Partie empfangenen Faxschreiben sind bis zum Abschluss des Turniers aufzubewahren; auf Anforderung sind sie an den Turnierleiter zu senden.
Abschnitt 9: Regelungen für den Zugaustausch auf dem Server
§ 52 Folgende Regelungen der Abschnitte 2 (Zugübermittlung), 3 (Urlaub, Rücktritt) und 4 (Ergebnismeldung und Notation, Verfahren in Streitfällen, Sonstiges) werden anstelle des Spielers automatisch vom Server erfüllt und bedürfen keiner weiteren Veranlassung durch den Spieler:
- § 4: Verpflichtung zur Einhaltung von Notationsformen,
- § 7: Umgang mit Eventualzügen,
- § 13: Dokumentation der Partien und der Bedenkzeit,
- § 15: Information des Turnierleiters und der Partner über ein vorzeitiges Urlaubsende
- § 16: Information des Turnierleiters und der Partner über das Nehmen von Urlaub,
- § 19: Ergebnismeldung an den Turnierleiter und Übermittlung der Partienotation.
Änderung mit Wirkung ab dem 15.7.2019: "Der Server beendet bei Matt, Zeitüberschreitungen und regelgerechten Remissituationen (3-malige Stellungswiederholung, 50-Züge-Regel, nicht ausreichendes Material zum Mattsetzen und Patt) automatisch die Partie."
Unterabschnitt 1: Zugübermittlung auf dem Server
§ 53 Alle Züge werden über den Fernschachserver abgegeben, wobei wahlweise ein hierzu zur Verfügung gestelltes Client-Programm eingesetzt werden kann oder auf ein auf der Internetseite des Angebots bereitgestelltes Interface, welches unter Einsatz des Webbrowsers nach einem Einloggen unter Angabe der persönlichen Zugangsdaten verfügbar ist, zurückgegriffen wird. Zugabgaben unter Verwendung eines anderen Mediums, z.B. E-Mail, sind nicht möglich und gelten bei Nichtbeachten als nicht erfolgt.
Alle Züge werden erst nach einer vorherigen Sicherheitsabfrage ausgeführt (optional). Fehler bei der Zugabgabe gehen zu Lasten des jeweiligen Spielers. Die Regelungen des § 29 dieser Turnierordnung gelten nicht für auf dem Fernschachserver gespielte Partien; das Mahnverfahren erfolgt automatisch, zusätzliche Bedenkzeiten werden nicht angerechnet.
Änderung mit Wirkung für ab dem 1.6.2008 gespielte Turniere: "Die Regelungen des § 29 dieser Turnierordnung gelten nicht für auf dem Fernschachserver gespielte Partien; das Mahnverfahren erfolgt automatisch durch den Server. Nur die Reklamation einer Zeitüberschreitung erfolgt durch den Spieler. Zusätzliche Bedenkzeiten werden nicht angerechnet."
§ 54 Jede Partie wird mit allen notwendigen Zusatzdaten auf dem Server dokumentiert. Diese Dokumentation ist die einzig gültige Entscheidungsgrundlage in eventuellen Streitfällen. Eine separate Dokumentation der Spieler ist nicht erforderlich und wird für die Entscheidung von Streitfällen weder als Beweismittel zugelassen noch verwendet.
Unterabschnitt 2: Zusätzliche Regelungen zum Urlaub in Serverpartien
§ 55 Urlaub ist von jedem Spieler rechtzeitig unter Verwendung der dafür auf dem Server vorgesehenen Optionen selbstständig einzutragen. Nachteile aufgrund von Versäumnissen und Fehlern hinsichtlich des Eintragens von Urlaub gehen zu Lasten des betroffenen Spielers.
§ 56 Es wird keine zusätzliche Bedenkzeit für einen Spieler in Ansatz gebracht, der den Partnern vorab keine (separate) Urlaubsmitteilung übermittelt hat.
Abschnitt 10: Abschlussbestimmungen
§ 57 Diese Turnierordnung tritt am 01.01.2007 mit Wirkung für alle ab diesem Datum gestarteten Veranstaltungen in Kraft.