Satzung des Deutschen Fernschachbunds (BdF) e.V.

(beschlossen von der Mitgliederversammlung 2023)

Hinweis: Der Einspruch gegen die Eintragung dieser Satzung ins Vereinsregister wurde verworfen und die Satzung am 21.02.2024 eingetragen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein wurde 1946 gegründet und führt den Namen Deutscher Fernschachbund (vormals Bund deutscher Fernschachfreunde -BdF). Er ist die Vereinigung der deutschen Fernschachfreunde und die Spitzenorganisation seines Bereiches. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung und Förderung des Fernschachspiels. Fernschach ist eine Wettkampfform, bei der die Züge auf postalischem oder elektronischem Wege übermittelt werden und die Bedenkzeit nach Tagen bemessen wird. Der Spielbetrieb wird in einer besonderen Spiel- und Turnierordnung geregelt.

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere:

  • Durchführung von Fernschachturnieren und Fernschachwettkämpfen aller Art
  • Organisation von Aufstiegs- und Qualifikationsturnieren, nationalen Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften sowie Pokalturnieren
  • Teilnahme an Einzel- und Mannschaftsturnieren des Weltfernschachverbandes ICCF und anderer Fernschachorganisationen.

Außerdem kann allen Mitgliedern und deren Familien alljährlich die Möglichkeit zum persönlichen Zusammentreffen (Fernschachtreffen) geboten werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die zur Erreichung seines Zweckes notwendigen Mittel erwirbt der Verein insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Startgelder, Spenden und Sponsorengelder.

Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Deutsche Fernschachbund e.V. ist Mitglied im Weltfernschachverband ICCF. Er hat das ausschließliche Vertretungsrecht gegenüber dem Ausland für seine Mitglieder. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Satzung anerkennt. Die Mitgliedschaft umfasst:

  • Einzelmitglieder
  • Gönnermitglieder
  • Ehrenmitglieder.

Eintritt: Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme kann nur aus triftigen Gründen verwehrt werden. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Betroffene beim Ehrenrat Einspruch einlegen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

Jugendliche werden nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen.

Die lebenslängliche Gönnermitgliedschaft wird durch eine einmalige Stiftung erworben. Die Höhe des Stiftungsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung an solche Personen verliehen werden, die sich um die Förderung des Fernschachspiels besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragszahlung befreit.

Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres. Die Austrittserklärung entbindet nicht von Forderungen des Vereins an den Ausgeschiedenen. Mit der Beendigung erlöschen sämtliche Rechte aus der Mitgliedschaft.

Streichung von der Mitgliederliste: Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn

  • es sich mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand befindet und diese trotz Mahnung nicht ausgeglichen hat. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
  • die Kontaktaufnahme mit dem Mitglied auf den von ihm angegebenen Wegen nicht möglich ist.

Die Streichung entbindet nicht von Forderungen des Vereins.

Ausschluss: Der Vorstand kann ein Mitglied  bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung, die Pflichten der Mitglieder oder die Interessen des Vereins mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen.

Dem Ausschluss sollen eine Abmahnung und die Anhörung des Betroffenen vorangegangen sein. Der Ausschluss entbindet nicht von Forderungen des Vereins. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene beim Ehrenrat innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Der Einspruch gegen den Ausschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Der Ehrenrat entscheidet endgültig. Wird die Frist nicht gewahrt, kann der Ausschluss nicht mehr angegriffen werden.

Pflichten und Rechte der Mitglieder: Jedes Mitglied ist verpflichtet, regelmäßig den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dem Vorstand Änderungen von Postanschrift und Telekommunikationsdaten anzuzeigen und im Rahmen seiner Möglichkeiten die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstandes zu unterstützen. Die Mitglieder sollen die Ziele und Interessen des Vereins fördern und miteinander sportliche und kameradschaftliche Umgangsformen pflegen. Die Mitglieder haben das Recht, an Fernschachwettkämpfen und anderen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen und Gerätschaften zu nutzen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung   beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag gilt jeweils für das Kalenderjahr. Bei Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss wird der bereits entrichtete Mitgliedsbeitrag nicht zurückerstattet.

Jugendliche und Auszubildende zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden, reduzierten Beitrag. In begründeten Härtefällen kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern den Beitrag stunden, ganz oder teilweise erlassen.

Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird. Die Beitragsordnung kann die Zahlungsform des Beitrags regeln.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung,
  • Vorstand,
  • Revisoren,
  • Turnierleitung,
  • Turnierausschuss,
  • Spielausschuss.

Ausschüsse und Kommissionen. Tagungen und Beschlüsse dieser Organe sind durch Protokolle zu dokumentieren, die in den Publikationsorganen zu veröffentlichen sind. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sitzungsprotokolle des Vorstandes werden vom Präsidenten und vom Geschäftsführer unterzeichnet. Bei anderen Organen unterzeichnen der jeweils Verantwortliche und der Protokollführer. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können Ausschüsse zur Bearbeitung von Aufgaben oder zur Klärung von Sachverhalten einsetzen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand normalerweise bis zum Juni eines Jahres mit Angabe von Ort und Zeit in Textform einberufen. Die genaue Tagesordnung wird mindestens vier Wochen vor der Versammlung in den Publikationsmedien bekannt gegeben.

Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell – als Präsenzversammlung, im schriftlichen Verfahren oder als Online-Versammlung in einem Chatroom – erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, und teilt den Mitgliedern seine Entscheidung in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands, des Kassenberichts, des Kassenvoranschlages und des Berichts der Revisoren
  • Genehmigung des Kassenvoranschlages
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl und Nachwahl von Vorstandsmitgliedern
  • Wahl der Revisoren
  • Wahl des Ehrenrates
  • Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands
  • Genehmigung der Beitragsordnung
  • Änderung der Satzung.

Anträge aus der Mitgliedschaft sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem angekündigten Termin einer Mitgliederversammlung zuzuleiten.

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt,  werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei allen Beschlussfassungen werden Enthaltungen  nicht berücksichtigt.

In geeigneten Fällen kann der Vorstand Wahlen oder Beschlussfassungen über genau spezifizierte Einzelfragen herbeiführen, bei denen die Mitglieder ihre Stimme per Brief, per Fax oder per E-Mail abgeben. Dies hat insbesondere dann zu geschehen, wenn 10% der Mitglieder dies in einem Mitgliederbegehren fordern. Das Ergebnis einer solchen Abstimmung entspricht im Rang den Entscheidungen einer Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • Präsident
  • Geschäftsführer
  • Schatzmeister
  • Turnierdirektor
  • PR-Manager.

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger. Diese Verlängerung der Amtszeit ist auf drei Monate begrenzt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder.

Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer dem Verein mindestens zwei Jahre angehört und nicht bereits ein Vorstandamt innehat. Präsident und Geschäftsführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Ämter des Präsidenten und des Geschäftsführers dürfen sich nicht auf eine Person vereinen. Dem Vorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Er ist für die laufende Geschäftsführung verantwortlich und für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Erstellung eines Jahres- und Kassenberichts, sowie eines Kassenvoranschlages
  • Beschlussfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sitzungen des Vorstandes werden vom Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Präsidenten nach Bedarf veranlasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter ist ehrenamtlich. Zweckdienliche Auslagen werden erstattet. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Vereins  kann eine Ehrenamtspauschale i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.

Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann nur in Textform gegenüber den weiteren Vorstandsmitgliedern mit einer Vorlauffrist von mindestens drei Wochen erfolgen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.

Eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann durch eine Zweidrittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder oder auf Verlangen von 10% aller Mitglieder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

§ 9 Kassenführung

Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen, hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen, eine Jahresrechnung und einen Kassenvoranschlag zu erstellen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres und rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister den Revisoren sämtliche Buchführungsunterlagen und den Jahresabschluss zur Prüfung vor.

§ 10 Revisoren

Die Revisionskommission besteht aus zwei Personen. Jährlich wird einer der Revisoren von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Der Dienstälteste ist Sprecher der Revisionskommission und scheidet nach seinem Bericht aus der Kommission aus.

Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig nach einer Auszeit von einem Jahr. Die Revisoren prüfen die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Buchführungsunterlagen und des Jahresabschlusses anhand von Stichproben auf Vollständigkeit und formale Korrektheit. Sie sollen sich außerdem davon überzeugen, dass die Mittelverwendung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit im Hinblick auf die Erfüllung des Vereinszweckes entspricht. Sie erstellen einen Prüfungsbericht, berichten der Mitgliederversammlung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 11 Turnierleitung

Die Turnierleitung setzt sich zusammen aus dem Turnierdirektor und den Turnierleitern. Aufgabe der Turnierleitung ist die technische Leitung und Durchführung der Turniere und Wettkämpfe.

§ 12 Turnierausschuss und Spielausschuss

Der Turnierausschuss setzt sich zusammen aus drei vom Vorstand zu bestimmenden Mitgliedern. Der Turnierausschuss ist die erste Revisionsinstanz bei Entscheidungen der Turnierleitung.

Der Spielausschuss setzt sich zusammen aus drei vom Vorstand zu bestimmenden Mitgliedern, die nicht dem Turnierausschuss angehören dürfen.  Der Spielausschuss ist die zweite und letzte Revisionsinstanz bei Entscheidungen der Turnierleitung.

Des weiteren bestimmt der Vorstand mindestens vier Ersatzmitglieder. Falls ein Mitglied des Turnierausschusses oder des Spielausschusses befangen oder anderweitig nicht verfügbar ist, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Ersatzmitglieder dürfen im selben Verfahren in nur einem der beiden Ausschüsse zum Einsatz kommen. Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 13 Ehrenrat

Der Ehrenrat wird für eine Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen, von denen jeweils drei in einem Rotationsverfahren eine Spruchkammer bilden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Mitglieder des Ehrenrates müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen angehören. Jedes Mitglied kann den Ehrenrat anrufen, wenn es sich ungerecht behandelt fühlt und eine einvernehmliche Klärung mit den zuständigen Organen des Vereins nicht erreicht wird. Gleichzeitig ist eine Gebühr von 50 Euro auf eines der Konten des Deutschen Fernschachbundes e. V. (BdF) einzuzahlen, die bei Erfolg ganz oder teilweise auf Beschluss des Ehrenrates zurück erstattet wird.

Für Streitfragen zur Spiel- oder Turnierordnung ist er unzuständig.

Auf Verfahren vor dem Ehrenrat finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Die Anrufung des Ehrenrats hat keine aufschiebende Wirkung; er kann sie jedoch anordnen.

Der Ehrenrat kann vom Vorstand ausgesprochene Einschränkungen der Mitgliederrechte aufheben oder mindern.

Entscheidungen des Ehrenrates sind für den Vorstand und die Funktionsträger des Deutschen Fernschachbundes e. V. verbindlich. Diese sind vom Ehrenrat zeitnah zu fällen zu begründen und zu verkünden.

§ 14 Mitgliederinformationen, Öffentlichkeitsarbeit

Der Vorstand und die anderen Organe des Vereins nutzen Publikationsmedien, die eigene Homepage im Internet, einen regelmäßigen Newsletter per E-Mail und andere Schachpublikationen für Informationen an die Mitglieder und für die Verbreitung und Werbung des Fernschachs.

Alle Mitglieder erhalten am Jahresbeginn ein Informations-Rundschreiben.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen schriftlichen Mitgliederentscheid mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Deutschen Schachbund e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereins ist dem Registergericht anzuzeigen.

§ 16 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

Änderungsanträge sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen und ihren Inhalt mit der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt zu geben. Dazu genügt die Veröffentlichung in den Publikations-Medien des Vereins.

Beschlüsse über Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern durch die Publikations-Medien bekannt zu geben und dem zuständigen Registergericht anzuzeigen.

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