Beitragsordnung des Deutschen Fernschachbundes (BdF) e. V.

(genehmigt von der Mitgliederversammlung 2023)

I. Präambel

1. Die Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Die Regelungen finden ihre Grundlage in § 5 der Satzung in der von der Mitgliederversammlung 2023 beschlossenen Fassung. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung

II. Mitgliedsbeitrag

2. Das Beitragsaufkommen ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht pünktlich in vollem Umfang nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen. Daher ist von beitragspflichtigen Mitgliedern ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

3. Der Jahresbeitrag beträgt 20,00 Euro für Erwachsene und 10,00 Euro für Jugendliche und Auszubildende. Bei Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes für das Beitrittsjahr. Der Beitrag wird im Beitrittsjahr mit dem Beitrittsdatum und danach zum 1. Februar eines jeden weiteren Jahres der Mitgliedschaft fällig.

III. SEPA-Lastschriftverfahren

4. Für Neumitglieder ist der Einzug der Beiträge im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens verpflichtend. Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats erfolgt im Zuge der Aufnahme des Neumitglieds. Bestandsmitglieder sollen möglichst ebenfalls am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen.

5. Der Einzug der Beiträge auf der Grundlage des SEPA-Lastschriftverfahrens erfolgt jährlich zum 31. Januar. Der im Beitrittsjahr fällige Beitrag wird nach Aufnahme des Neumitglieds eingezogen. Einer besonderen Ankündigung dieser Lastschriften bedarf es nicht.

6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehende Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.

7. Das SEPA-Mandat erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft im Deutschen Fernschachbund e.V.

IV. Mahnwesen

8. Bei Zahlungsverzug soll der Vorstand eine freundliche Erinnerung versenden. Bei weiterem Verzug kann er nach eigenem Ermessen das säumige Mitglied auch telefonisch kontaktieren. Säumige Mitglieder können bis zum Ausgleich der Beitragsschuld nicht an neuen Fernschach-Turnieren teilnehmen.

9. Bei über die in Punkt 8 genannten Maßnahmen fortdauerndem Zahlungsverzug erhalten säumige Mitglieder eine Mahnung in Textform mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen. Die Mahngebühr beträgt 2,00 Euro.

10. Bleibt die Beitragszahlung weiterhin aus, erfolgt eine zweite Mahnung in Textform mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen und dem Hinweis, dass das weitere Ausbleiben der Beitragszahlung die Streichung von der Mitgliederliste gemäß §4 der Satzung zur Folge haben kann. Die Mahngebühr hierfür beträgt 4,00 Euro.