§ 1 Die Fernschachturniere des Deutschen Fernschachbundes (BdF) sollen der Freude am Fernschach und der Pflege freundschaftlicher Beziehungen dienen. Sie sollen in sportlicher Fairness durchgeführt werden. In Streitfällen prüft die Turnierleitung, ob das Verhalten der Teilnehmer dieser Zielsetzung entspricht. Sie ist berechtigt, das Ergebnis solcher Prüfungen als Entscheidungsgrundlage (vgl. § 22) zu verwenden.
Die vom Deutschen Fernschachbund (BdF) durchgeführten Fernschach-Veranstaltungen sind
In den Aufstiegsturnieren und in den Allgemeinen Turnieren beginnen laufend neue Turniergruppen, während die nationalen Einzelmeisterschaften, die Sonderturniere und die Mannschaftsturniere jeweils einzeln ausgeschrieben werden.
§ 2 Das Nenngeld wird jeweils vom Vorstand festgesetzt. Die Turniereinteilung erfolgt erst nach Bezahlung des Nenngeldes. Bei Beitragsrückständen kann der Schatzmeister eingezahlte Nenngelder zugunsten des Beitragskontos verbuchen. Er hat in diesem Fall das betreffende Mitglied unverzüglich hiervon zu informieren.
§ 3 Die Melde- und Teilnahmebedingungen für nationale Meisterschaften werden jeweils mit der Ausschreibung bekannt gegeben.
§ 4 Aufstiegsturniere werden in drei Klassen durchgeführt:
§ 5 Jede Turniergruppe umfasst sieben Teilnehmer. In allen Klassen werden ein- oder doppelrundige Turniere angeboten.
Bei doppelrundigen Turnieren spielt jeder mit jedem gleichzeitig zwei Partien, eine mit weiß und eine mit schwarz.
§ 6 Die gleichzeitige Meldung zu Aufstiegsturnieren verschiedener Klassen ist nicht gestattet, die gleichzeitige Meldung für mehrere Aufstiegsturniere der selben Klasse ist möglich. Gleichzeitiges Spielen in verschiedenen Klassen kann sich nur ergeben, wenn es sich durch Auf- oder Abstieg um auslaufende Spielgruppen handelt.
§ 7 Jeder Gruppensieger erwirbt die Berechtigung, in der nächst höheren Klasse zu starten.
Die Berechtigung zum Aufstieg erwerben auch diejenigen Spieler, die punktgleich an der Spitze stehen und mindestens 75 % der möglichen Punkte erreicht haben. Spieler, die punktgleich an der Spitze stehen, jedoch weniger als 75 % der möglichen Punkte erreicht haben, erzielen eine Halbqualifikation. Zwei Halbqualifikationen berechtigen ebenfalls zum Aufstieg.
Diese Aufstiegsregelungen treten nur ein, wenn nicht aus vorher beendeten Gruppen der Abstieg festgestellt wurde.
§ 8 Letztplatzierte sowie alle Spieler, die nicht mindestens 30 Prozent der möglichen Punkte erreicht haben, steigen in die nächst niedrigere Klasse ab, sofern nicht § 17 (anerkannter Rücktritt) Anwendung findet. Dieser Abstieg wird nur verhindert, wenn in einem parallel laufenden Turnier der erste Rang erreicht wird oder wenn mindestens 75 Prozent der in diesem Turnier möglichen Punkte erreicht werden.
§ 9 Jeder Spieler beginnt ein erstes Aufstiegsturnier grundsätzlich in der Offenen Klasse; wird jedoch die Einteilung in die Hauptturnier- oder Meisterklasse gewünscht, so ist eine entsprechende Qualifikation bei der ersten Meldung nachzuweisen. In internationalen Aufstiegsturnieren des Weltfernschachbundes (ICCF) erzielte oder verlorene Klassifikationen gelten auch für nationale Aufstiegsturniere, sofern sie auch nach den Bestimmungen dieser Spielordnung erworben worden wären.
§ 10 Die Allgemeinen Turniere, die nicht in die verschiedenen Klassen aufgeteilt sind, gliedern sich in
In sämtlichen Turniergruppen spielt in der Regel jeder mit jedem gleichzeitig zwei Partien, eine mit weiß und eine mit schwarz.
§ 11 An den Allgemeinen Turnieren kann sich jedes Mitglied ohne Prüfung seiner Spielstärke beteiligen. Die gleichzeitige Teilnahme an Aufstiegsturnieren und Allgemeinen Turnieren ist gestattet.
§ 12 Erfolge in Allgemeinen Turnieren können bei Qualifikationsbeurteilungen herangezogen werden, jedoch kann kein Spieler hieraus ein Aufstiegsrecht ableiten.
§ 13 Im Rahmen der Allgemeinen Turniere können auch Sondergruppen, z.B. für Junioren (bis 23 Jahre) oder für Frauen gestartet werden.
§ 14 Als Sonderturniere gelten u.a.
Alle diese Turniere werden bei Bedarf gesondert ausgeschrieben; dabei können einzelne Bestimmungen der Spiel- und Turnierordnung geändert werden.
§ 15 Mannschaftsturniere werden gesondert ausgeschrieben. Dabei können einzelne Paragrafen der Spiel- und Turnierordnung geändert werden. Die Austragung der Mannschaftsmeisterschaften richtet sich nach einer besonderen Mannschaftsturnierordnung (MTO).
§ 16 Spieler, die zurücktreten, haben dies ihren Partnern und dem Turnierleiter mitzuteilen.
§ 17 Wird der Rücktritt vom Turnierleiter als ausreichend begründet anerkannt, treten keine weiteren Folgen ein.
§ 18 Wird der Rücktritt vom Turnierleiter nicht als ausreichend begründet gewertet oder liegt ein zweiter Rücktritt gemäß § 17 innerhalb der folgenden achtzehn Monate der Mitgliedschaft vor, wird eine Spielsperre von einem halben Jahr verhängt.
§ 19 Wer stillschweigend zurücktritt, d.h. wer weder seinen Partnern noch dem Tur-nierleiter eine diesbezügliche Mitteilung macht, wird mit einer Spielsperre von einem Jahr belegt.
§ 20 Bei als nicht ausreichend begründet gewertetem Rücktritt sowie bei stillschweigendem Rücktritt kann in Klassenturnieren auf Abstieg erkannt werden.
§ 21 Ein stillschweigender oder als nicht ausreichend begründet angesehener Rücktritt in internationalen Turnieren oder Länderkämpfen kann als Verstoß gegen § 1 der SpO gewertet werden.
§ 22 Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Spielordnung oder wenn das Verhalten der Spieler den Zielsetzungen des § 1 nicht entspricht, kann die Turnierleitung zusätzlich zu den dadurch eintretenden Folgen nachstehende Maßnahmen je nach Schwere des Verstoßes ergreifen:
Gegen eine Entscheidung der Turnierleitung kann Einspruch nach § 21 der Turnierordnung eingelegt werden. Das Rechtsmittelverfahren der TO findet entsprechende Anwendung.
Diese Spielordnung wurde vom Vorstand des Deutschen Fernschachbundes (BdF) am 04.11.2006 einstimmig beschlossen. Sie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Dr. Fritz Baumbach, Präsident / Günter Henrich, Geschäftsführer