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Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V. (BdF)

(In der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 02. Juni 2007, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 29. Mai 2010)

Satzung als PDF-Dokument

 

Diese Fassung ist noch nicht beim Registergericht eingetragen. Eingetragen ist noch die Fassung von 2006.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein wurde 1946 gegründet und führt den Namen Deutscher Fernschachbund (vormals Bund deutscher Fernschachfreunde - BdF). Er ist die Vereinigung der deutschen Fernschachfreunde und die Spitzenorganisation seines Bereiches. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Zweck und Aufgabe des Vereins bestehen in der Durchführung und Förderung des Fernschachspiels. Fernschach ist eine Wettkampfform, bei der die Züge auf postalischem oder elektronischem Wege übermittelt werden. Der Spielbetrieb wird in einer besonderen Spiel- und Turnierordnung geregelt. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere: Außerdem wird allen Mitgliedern und deren Familien alljährlich die Möglichkeit zum persönlichen Zusammentreffen geboten (Fernschachtreffen).


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle und sportliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die zur Erreichung seines Zweckes notwendigen Mittel erwirbt der Verein insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Startgelder, Spenden und Sponsorengelder.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

Der Deutsche Fernschachbund e.V. ist Mitglied im Weltfernschachverband ICCF. Er hat das ausschließliche Vertretungsrecht gegenüber dem Ausland für seine Mitglieder.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Satzung anerkennt.
Die Mitgliedschaft umfasst:
Eintritt: Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme kann nur aus triftigen Gründen verwehrt werden. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Betroffene beim Ehrenrat Einspruch einlegen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
Jugendliche werden nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen.
Die lebenslängliche Gönnermitgliedschaft wird durch eine einmalige Stiftung erworben. Die Höhe des Stiftungsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung an solche Personen verliehen werden, die sich um die Förderung des Fernschachspiels besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragszahlung befreit.

Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres. Die Austrittserklärung entbindet nicht von Forderungen des Vereins an den Ausgeschiedenen. Mit der Beendigung erlöschen sämtliche Rechte aus der Mitgliedschaft.

Ausschluss: Der Vorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen: Dem Ausschluss sollen eine Abmahnung und die Anhörung des Betroffenen vorangegangen sein. Der Ausschluss entbindet nicht von Forderungen des Vereins. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene beim Ehrenrat Einspruch einlegen. Der Einspruch gegen den Ausschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

Pflichten und Rechte der Mitglieder: Jedes Mitglied ist verpflichtet, regelmäßig den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dem Vorstand Änderungen von Postanschrift und Telekommunikationsdaten anzuzeigen und im Rahmen seiner Möglichkeiten die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstandes zu unterstützen. Die Mitglieder sollen die Ziele und Interessen des Vereins fördern und miteinander sportliche und kameradschaftliche Umgangsformen pflegen. Die Mitglieder haben das Recht, an Fernschachwettkämpfen und anderen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen und Gerätschaften zu nutzen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag gilt jeweils für das Kalenderjahr. Bei Austritt oder Ausschluss wird der bereits entrichtete Mitgliedsbeitrag nicht zurückerstattet.
Jugendliche und Auszubildende zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden, reduzierten Beitrag. In begründeten Härtefällen kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern den Beitrag stunden, ganz oder teilweise erlassen.


§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: Tagungen und Beschlüsse dieser Organe sind durch Protokolle zu dokumentieren, die in den Publikationsorganen zu veröffentlichen sind. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sitzungsprotokolle des Vorstandes werden vom Präsidenten und vom Geschäftsführer unterzeichnet. Bei anderen Organen unterzeichnen der jeweils Verantwortliche und der Protokollführer.
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können Ausschüsse zur Bearbeitung von Aufgaben oder zur Klärung von Sachverhalten einsetzen.


§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, in der Regel während des Fernschachtreffens statt. Sie wird vom Vorstand normalerweise am Jahresanfang mit Angabe von Ort und Zeit schriftlich einberufen. Die genaue Tagesordnung wird mindestens vier Wochen vor der Versammlung in den Publikationsmedien bekannt gegeben.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Versammlung beschlussfähig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
In dringenden Fällen kann der Vorstand eine schriftliche Abstimmung über genau spezifizierte Einzelfragen unter allen Mitgliedern herbeiführen. Dies hat insbesondere dann zu geschehen, wenn 10% der Mitglieder dies in einem Mitgliederbegehren fordern. Das Ergebnis einer solchen schriftlichen Abstimmung entspricht im Rang den Entscheidungen einer Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren auf schriftlichem Wege gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer dem Verein mindestens zwei Jahre angehört.
Präsident und Geschäftsführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Ämter des Präsidenten und des Geschäftsführers dürfen sich nicht auf eine Person vereinen.
Dem Vorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Er ist für die laufende Geschäftsführung verantwortlich und für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenbereiche durch Funktionspläne geregelt sind. Sitzungen des Vorstandes werden vom Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Präsidenten nach Bedarf veranlasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter ist ehrenamtlich. Zweckdienliche Auslagen werden erstattet.
Eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann durch eine Zweidrittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder oder auf Verlangen von 10% aller Mitglieder durch einen schriftlichen Mitgliederentscheid herbeigeführt werden.


§ 9 Kassenführung

Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen, hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen, eine Jahresrechnung und einen Kassenvoranschlag zu erstellen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres und rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister den Revisoren sämtliche Buchführungsunterlagen und den Jahresabschluss zur Prüfung vor.


§ 10 Revisoren

Die Revisionskommission besteht aus zwei Personen. Jährlich wird einer der Revisoren von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Der Dienstälteste ist Sprecher der Revisionskommission und scheidet nach seinem Bericht aus der Kommission aus.
Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig nach einer Auszeit von einem Jahr.
Die Revisoren prüfen die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Buchführungsunterlagen und des Jahresabschlusses anhand von Stichproben auf Vollständigkeit und formale Korrektheit. Sie sollen sich außerdem davon überzeugen, dass die Mittelverwendung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit im Hinblick auf die Erfüllung des Vereinszweckes entspricht. Sie erstellen einen Prüfungsbericht, berichten der Mitgliederversammlung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.


§ 11 Turnierleitung

Die Turnierleitung setzt sich zusammen aus dem Turnierdirektor und den Turnierleitern. Aufgabe der Turnierleitung ist die technische Leitung und Durchführung der Turniere und Wettkämpfe.


§ 12 Turnierausschuss

Der Turnierausschuss setzt sich zusammen aus einem Vorstandsmitglied und zwei vom Vorstand zu bestimmenden Mitgliedern. Der Turnierausschuss ist die erste Revisionsinstanz bei Entscheidungen der Turnierleitung.


§ 13 Spielausschuss

Der Spielausschuss setzt sich zusammen aus dem Präsidenten sowie zwei von diesem vorgeschlagenen und vom Vorstand bestätigten Mitgliedern, die nicht dem Turnierausschuss angehören dürfen.
Der Spielausschuss ist die zweite und letzte Revisionsinstanz bei Entscheidungen der Turnierleitung.


§ 14 Ehrenrat

Der Ehrenrat wird für eine Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen, von denen jeweils drei in einem Rotationsverfahren eine Spruchkammer bilden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.
Die Mitglieder des Ehrenrates müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen angehören.
Jedes Mitglied kann den Ehrenrat anrufen, wenn es sich ungerecht behandelt fühlt und eine einvernehmliche Klärung mit den zuständigen Organen des Vereins nicht erreicht wird. Gleichzeitig ist eine Gebühr von 50 Euro auf eines der Konten des Deutschen Fernschachbundes e. V. (BdF) einzuzahlen, die bei Erfolg ganz oder teilweise auf Beschluss des Ehrenrates zurück erstattet wird.
Für Streitfragen zur Spiel- oder Turnierordnung ist er unzuständig.
Auf Verfahren vor dem Ehrenrat finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Die Anrufung des Ehrenrats hat keine aufschiebende Wirkung; er kann sie jedoch anordnen.
Der Ehrenrat kann vom Vorstand ausgesprochene Einschränkungen der Mitgliederrechte aufheben oder mindern.
Entscheidungen des Ehrenrates sind für den Vorstand und die Funktionsträger des Deutschen Fernschachbundes e. V. verbindlich. Diese sind vom Ehrenrat zeitnah zu fällen, zu begründen und zu verkünden.


§ 15 Mitgliederinformationen, Öffentlichkeitsarbeit

Der Vorstand und die anderen Organe des Vereins nutzen Publikationsmedien, die eigene Homepage im Internet, einen regelmäßigen Newsletter per E-Mail und andere Schachpublikationen für Informationen an die Mitglieder und für die Verbreitung und Werbung des Fernschachs.
Alle Mitglieder erhalten am Jahresbeginn ein Informations-Rundschreiben.


§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen schriftlichen Mitgliederentscheid mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Deutschen Schachbund e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle und sportliche Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereins ist dem Registergericht anzuzeigen.


§ 17 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
Wird eine Satzungsänderung nicht einstimmig beschlossen, kann durch ein Minderheitenvotum von 25 % der abgegebenen Stimmen eine Bestätigung des Beschlusses durch schriftlichen Mitgliederentscheid verlangt werden. Die Wirksamkeit des Beschlusses wird so lange ausgesetzt.
Änderungsanträge sind fristgerecht zu einem in der Einladung genannten Termin einzureichen und müssen spätestens vier Wochen zuvor allen Mitgliedern bekannt gemacht werden. Dazu genügt die Veröffentlichung in den Publikations-Medien des Vereins.
Beschlüsse über Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern durch die Publikations-Medien bekannt zu geben und dem zuständigen Registergericht anzuzeigen.


§ 18 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 10. Juni 2006 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung in der Fassung vom 5. Juni 2004 ihre Gültigkeit.


Bad Laasphe, den 02. Juni 2007

Unterschriften

(nach oben)