Grundsätze für das Verfahren bei der Abschätzung unbeendeter Partien
(Abschätzungsrichtlinien)

 

1. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass alle Partien aus den im Regelwerk vorgesehenen Gründen (Matt, Patt, Remisvereinbarung, Zeitüberschreitung, Wertung bei Rücktritten) beendet werden.
Bei terminabhängigen Wettbewerben (Meisterschaften, Pokalturniere), die

- in Etappen (Vor-, Zwischen- und Endrunde) ausgetragen werden oder
- für die feste Spielzeiten (Spielklassen der Mannschaftsmeisterschaft/siehe § 4 MTO) festgelegt sind,

werden die Ergebnisse noch nicht beendeter Partien durch das Abschätzungsverfahren ermittelt; in den Turnierbedingungen (Ausschreibungstext, Startschreiben) ist vor Turnierbeginn auf das vorgesehene Verfahren hinzuweisen.
In besonderen Einzelfällen (Tod, schwere Erkrankung) können Partieergebnisse durch sinngemäße Anwendung der nachstehenden Regelungen ermittelt werden.

2. Für die Durchführung des Verfahrens besteht eine besondere Abschätzungszentrale (§ 11 Buchstabe f der Satzung), zu der der Leiter und die Abschätzer gehören, mit der ausschließlichen Aufgabe, über die zu den Abbruchstellungen unbeendeter Partien gestellten Wertungsanträge beider Spielpartner zu entscheiden, wenn diese Anträge divergieren. Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Turnierleitung für alle Entscheidungen aufgrund des Regelwerks (SpO/TO/MTO/Zusatzregeln für Zugübermittlungsarten) sowie in den Fällen der Nr. 4.
Über die Notwendigkeit, das Abschätzungsverfahren durchzuführen, entscheidet die Turnierleitung, indem sie nach Klärung aller regeltechnischen Fragen den Abbruch der Partien anordnet und

- in Einzelturnieren die betroffenen Spieler,
- in Mannschaftsturnieren die betroffenen Mannschaftsführer

auffordert, bis zu einem bestimmten Termin die Unterlagen für die unbeendeten Partien an die Turnierleitung einzusenden.

3. Die Einsendungen müssen in doppelter Ausfertigung (je einmal mit und ohne Namensnennung) erfolgen und nachstehende Angaben enthalten:
a) die Turnierkennziffer,
b) die Partieniederschrift bis zum Abbruch,
c) die danach entstandene Abbruchstellung (weiße und schwarze Figuren),
d) einen verbindlichen Antrag (Gewinn oder Remis) zur Wertung der Partie,
e) geordnete Analysen zur Unterstützung des Antrags.

4. Die Abschätzung entfällt
a) bei übereinstimmenden Anträgen beider Spielpartner; das beiderseitig beantragte Ergebnis wird vom Turnierleiter gewertet;
b) wenn nur ein Spielpartner die vollständigen Unterlagen (Nr. 3) einsendet; das von ihm beantragte Ergebnis wird vom Turnierleiter gewertet:
c) wenn beide Spielpartner die Unterlagen (Nr. 3) gar nicht, verspätet oder unvollständig/grob fehlerhaft einsenden; die betroffene Partie wird für alle turnierrechtlichen Folgerungen (Qualifikationen, Aufstiege, Klassenerhalte, Mannschaftswettkämpfe, Fernschachwertungszahlen usw.) vom Turnierleiter mit 0:0 gewertet.
Der Turnierleiter teilt den Einsendern das gewertete Ergebnis mit; ein Reklamationsrecht ist in diesen Fällen nicht gegeben.

5. Die Abschätzung soll innerhalb eines Monats nach Einsendung der Unterlagen durchgeführt werden, wenn bis zum Einsendetermin von beiden Spielpartnern vollständige Unterlagen (Nr. 3) eingereicht und nicht übereinstimmende Anträge gestellt worden sind. Die Turnierleiter prüfen die Unterlagen daraufhin und übersenden die entscheidungsfähigen Unterlagen an den Leiter der Abschätzungszentrale, der die ohne Namensnennung vorgelegten Unterlagen an die Abschätzer weiterleitet.

6. Ein anonymer Abschätzer prüft die Anträge/Analysen der Spielpartner und trifft seine Entscheidung im subjektiven Abschätzungsverfahren
a) nach der seiner Meinung nach richtigen Analyse oder
b) bei fehlenden/fehlerhaften (Teilen der) Analysen nach seinem Ermessen, indem er ohne tiefgründige eigene Analysen auf allgemeine Prinzipien wie Plusmaterial ohne ersichtliche Kompensation für die andere Seite, theoretische Gewinn- oder Remis-Stellungen zurückgreift.

Der Abschätzer legt das von ihm ermittelte Ergebnis fest und fügt seiner Nachricht an den Leiter der Abschätzungszentrale eine kurze Begründung hinzu, die zumindest den abweichenden Zug benennen soll, der zu einer anderen als der beantragten Partiewertung geführt hat. Der Abschätzer darf dabei nicht über die vorliegenden Anträge hinausgehen (Antragsmaxime).

7. Der Leiter der Abschätzungszentrale teilt beiden Spielpartnern das Abschätzungsergebnis mit der kurzen Begründung mit.

8. Innerhalb von 8 Tagen (Poststempel) nach dem Versanddatum des Abschätzungsergebnisses kann von dem Spielpartner, dessen Antrag nicht zum Erfolg geführt hat, beim Leiter der Abschätzungszentrale Berufung eingelegt werden, die nur durch Analysen unterstützt sein darf, die sich ausschließlich auf die kurze Begründung des Abschätzungsergebnisses beziehen; neue Analysen zur Abbruchstellung bleiben ohne Beachtung.

9. Der Leiter der Abschätzungszentrale unterrichtet unverzüglich den Spielpartner, dass das Abschätzungsergebnis durch Berufung angefochten wurde und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zum Anlaß der Berufung innerhalb von 8 Tagen (Poststempel).

10. Die Berufung und ggf. die Stellungnahme des Spielpartners werden durch einen anderen anonymen Abschätzer überprüft, der mit seiner Nachricht an den Leiter der Abschätzungszentrale entweder
a) der Berufung stattgeben und anderweitig entscheiden oder
b) durch Zurückweisung der Berufung die Entscheidung des ersten Abschätzers bestätigen
kann.

11. Gegen das Urteil des zweiten Abschätzers, das vom Leiter der Abschätzungszentrale beiden Spielpartnern mitzuteilen ist, gibt es kein Reklamationsrecht.

12. Das Abschätzungsverfahren wird dadurch abgeschlossen, dass der Leiter der Abschätzungszentrale alle rechtskräftigen Abschätzungsergebnisse der Turnierleitung mitteilt, die sodann die abschließenden Maßnahmen für die Ermittlung der Turnierendstände durchführt.

(nach oben)