| Grundsätze
für das Verfahren bei der Abschätzung unbeendeter
Partien (Abschätzungsrichtlinien) |
| 1. Grundsätzlich
wird davon ausgegangen, dass alle Partien aus den im
Regelwerk vorgesehenen Gründen (Matt, Patt,
Remisvereinbarung, Zeitüberschreitung, Wertung bei
Rücktritten) beendet werden. Bei terminabhängigen Wettbewerben (Meisterschaften, Pokalturniere), die - in Etappen (Vor-, Zwischen- und Endrunde) ausgetragen werden oder - für die feste Spielzeiten (Spielklassen der Mannschaftsmeisterschaft/siehe § 4 MTO) festgelegt sind, werden die Ergebnisse noch nicht beendeter Partien durch das Abschätzungsverfahren ermittelt; in den Turnierbedingungen (Ausschreibungstext, Startschreiben) ist vor Turnierbeginn auf das vorgesehene Verfahren hinzuweisen. In besonderen Einzelfällen (Tod, schwere Erkrankung) können Partieergebnisse durch sinngemäße Anwendung der nachstehenden Regelungen ermittelt werden. 2. Für
die Durchführung des Verfahrens besteht eine besondere
Abschätzungszentrale (§ 11 Buchstabe f der Satzung), zu
der der Leiter und die Abschätzer gehören, mit der
ausschließlichen Aufgabe, über die zu den
Abbruchstellungen unbeendeter Partien gestellten
Wertungsanträge beider Spielpartner zu entscheiden, wenn
diese Anträge divergieren. Unberührt bleibt die
Zuständigkeit der Turnierleitung für alle
Entscheidungen aufgrund des Regelwerks
(SpO/TO/MTO/Zusatzregeln für Zugübermittlungsarten)
sowie in den Fällen der Nr. 4. 3. Die
Einsendungen müssen in doppelter Ausfertigung (je einmal
mit und ohne Namensnennung) erfolgen und nachstehende
Angaben enthalten: 4. Die
Abschätzung entfällt 5. Die Abschätzung soll innerhalb eines Monats nach Einsendung der Unterlagen durchgeführt werden, wenn bis zum Einsendetermin von beiden Spielpartnern vollständige Unterlagen (Nr. 3) eingereicht und nicht übereinstimmende Anträge gestellt worden sind. Die Turnierleiter prüfen die Unterlagen daraufhin und übersenden die entscheidungsfähigen Unterlagen an den Leiter der Abschätzungszentrale, der die ohne Namensnennung vorgelegten Unterlagen an die Abschätzer weiterleitet. 6. Ein
anonymer Abschätzer prüft die Anträge/Analysen der
Spielpartner und trifft seine Entscheidung im subjektiven
Abschätzungsverfahren 7. Der Leiter der Abschätzungszentrale teilt beiden Spielpartnern das Abschätzungsergebnis mit der kurzen Begründung mit. 8. Innerhalb von 8 Tagen (Poststempel) nach dem Versanddatum des Abschätzungsergebnisses kann von dem Spielpartner, dessen Antrag nicht zum Erfolg geführt hat, beim Leiter der Abschätzungszentrale Berufung eingelegt werden, die nur durch Analysen unterstützt sein darf, die sich ausschließlich auf die kurze Begründung des Abschätzungsergebnisses beziehen; neue Analysen zur Abbruchstellung bleiben ohne Beachtung. 9. Der Leiter der Abschätzungszentrale unterrichtet unverzüglich den Spielpartner, dass das Abschätzungsergebnis durch Berufung angefochten wurde und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zum Anlaß der Berufung innerhalb von 8 Tagen (Poststempel). 10. Die
Berufung und ggf. die Stellungnahme des Spielpartners
werden durch einen anderen anonymen Abschätzer
überprüft, der mit seiner Nachricht an den Leiter der
Abschätzungszentrale entweder 11. Gegen das Urteil des zweiten Abschätzers, das vom Leiter der Abschätzungszentrale beiden Spielpartnern mitzuteilen ist, gibt es kein Reklamationsrecht. 12. Das Abschätzungsverfahren wird dadurch abgeschlossen, dass der Leiter der Abschätzungszentrale alle rechtskräftigen Abschätzungsergebnisse der Turnierleitung mitteilt, die sodann die abschließenden Maßnahmen für die Ermittlung der Turnierendstände durchführt. |