Zugübermittlung§
1 Die Partien werden durch Übermittlung der Züge
mit gewöhnlicher Post auf vorgedruckten
Fernschachkarten, Postkarten oder in Briefen gespielt,
die neben der Bedenkzeitangabe (vgl. § 14) auch die
Unterschrift des Spielers enthalten müssen. Es ist
wünschenswert, sich zur Zugübermittlung genehmigter
Fernschachkarten zu bedienen. § 2
Eine gültige Zugabgabe besteht in der richtigen
Wiederholung des letzten Partnerzuges und der Angabe des
nächsten eigenen Zuges; beide Züge müssen korrekt
beziffert und mit zweifelsfreien Notationen angegeben
sein. Remisangebote sind nur als Ergänzung einer eigenen
Zugabgabe möglich. Remisannahmen und Partieaufgaben
treten an die Stelle einer eigenen Zugabgabe. § 3 Bei Zugübermittlungen sollen Notationen in der üblichen und für jedermann verständlichen Form erfolgen; ein Wechsel zwischen mehreren Notationsformen sollte unterbleiben. § 4 Ein gültiger Zug (vgl. § 2) kann auf keine Weise zurück genommen werden, auch nicht durch Telegramm. Dies gilt auch für ein Remis-Angebot oder eine Aufgabe-Erklärung. § 5 Schreibfehler sind bindend, sofern es sich um einen möglichen und gültigen Zug (vgl. § 2) handelt. § 6 Eventualzüge/-zugfolgen können vorgeschlagen und vom Partner ganz oder teilweise angenommen oder ignoriert werden. Die Bindungswirkung für den Vorschlagenden entfällt, wenn und soweit der Partner die Vorschläge nicht mit eigenen Zügen beantwortet. § 7 Bei der Annahme von Zugvorschlägen sind der ursprüngliche Zug und die Vorschläge in ziffernmäßig richtiger Reihenfolge zu wiederholen (§ 2); die Bedenkzeit wird beim Vorschlagenden seinem tatsächlich gespielten Zug, beim Partner seinem in der Antwort übermittelten Zug mit der höchsten Zugzahl zugerechnet. § 8 Wird ein unmöglicher, ein zweifelhafter oder ein unvollständiger Zug übermittelt, so hat der Empfänger sofort bei seinem Partner zurück zu fragen. Der Zeitverlust geht zu Lasten des schuldigen Spielers und kann in strittigen Fällen vom Turnierleiter festgesetzt werden. § 9 Ein unmöglicher Zug liegt vor, wenn er in der angegebenen Weise nicht ausgeführt werden kann. Er hat ebenso wie ein zweifelhafter oder unvollständiger Zug hinsichtlich einer etwaigen Zugpflicht der genannten Figur keine Folgen. § 10 Das Weglassen oder Hinzusetzen schachlicher Zeichen (z.B. Schach oder schlägt) ist ohne Bedeutung. Ein Zug wird dadurch nicht unmöglich. § 11 Die Züge der Partien sind zu notieren, desgleichen die verbrauchte Bedenkzeit (vgl. § 14). Die gesamte Korrespondenz des Partners mit den unversehrten Poststempelaufdrucken ist bis zum Abschluss des Turniers aufzubewahren. Sie ist nur auf Anforderung an den Turnierleiter einzusenden. Bedenkzeit, Zeitüberschreitung, Verlusterklärung § 12 Die Bedenkzeit beträgt 30 Tage für 10 Züge, die Postlaufzeit wird nicht mitgerechnet. Ersparte Bedenkzeit wird gutgeschrieben. §
13 Wenn ein Spieler mehr als 10 Tage Bedenkzeit
für einen Zug benötigt, hat er seinen Partner
rechtzeitig vorher darüber zu informieren. Die
Mahnpflicht des Partners (vgl. § 16) beginnt in diesem
Fall nach 26 Tagen. § 14 Jeder Spieler ist verpflichtet, die Daten von Eingang und Absendung sowie die für jeden Zug verbrauchte Bedenkzeit dem Partner mitzuteilen. Jede Zugübermittlung muss also enthalten: a) das
Ankunftsdatum des Partnerzuges, Beispiele:
Eine
Zugübermittlung ohne diese Angaben kann dazu führen,
dass der Partner die Bedenkzeit gemäß der
durchschnittlichen Postlaufzeit nach eigenem Ermessen
festsetzen kann; in diesem Falle hat er aber hiervon
seinerseits dem Partner Mitteilung zu machen. §15 Bei einer Differenz zwischen dem angegebenen Abgangsdatum der Zugübermittlung des Partners und deren Poststempel ist diese Differenz dem Partner mit dem Antwortzug mitzuteilen. § 16
Hat ein Spieler nach 16 Tagen von seinem Partner keine
Antwort erhalten, so muss er ihn mahnen, indem er seinen
letzten Zug wiederholt und die ausreichend frankierte
Karte mit der Zugwiederholung und Turnierkennziffer per
Brief an den zuständigen Turnierleiter sendet. Dieser
leitet die Karte mit einem Sichtvermerk weiter. Der
Empfänger einer Zugwiederholungskarte hat seinem Partner
auf gleiche Art über den Turnierleiter zu antworten.
Eine nicht auf diesem Wege erfolgte Zugbeantwortung ist
nur gültig, wenn der Partner diese Zugübermittlung
ausdrücklich oder stillschweigend anerkennt. Soll
letzteres nicht geschehen, ist dieses innerhalb von drei
Tagen dem Partner und Turnierleiter zu erklären. § 17 Die Bedenkzeit ist überschritten, wenn für 10 oder weniger Züge mehr als 30 Tage, für 20 oder weniger Züge mehr als 60 Tage, für 30 oder weniger Züge mehr als 90 Tage usw. an Bedenkzeit verbraucht wurden. § 18 Wer eine Zeitüberschreitung (ZÜ) reklamieren will, hat seinen Partner davon zu benachrichtigen. Bei der Reklamation der 1. ZÜ hat diese Benachrichtigung auf der Zugabgabekarte zu erfolgen. Erkennt der Partner die Zeitüberschreitung nicht an, ist ein entsprechend begründeter Antrag an den Turnierleiter einzusenden. § 19 Die Reklamation einer Zeitüberschreitung hat grundsätzlich sofort zu erfolgen. Eine Zeitüberschreitung kann spätestens noch nach dem nächsten Zeitkontrollzug (vgl. § 12) des Partners reklamiert werden. § 20 Bei Reklamation der ersten Zeitüberschreitung ist die Partie ohne Unterbrechung fortzusetzen. Neu gerechnet wird nur die Bedenkzeit des Spielers, der die Zeit überschritten hat, und zwar beginnt für ihn der zehnzügige Turnus (vgl. §§ 12 und 17) neu mit dem auf die Zeitüberschreitung folgenden Zug. Betragen die bei einer Zeitüberschreitung überhängenden Tage nicht mehr als 20, so werden sie nicht angerechnet. Die über 20 hinausgehenden Tage werden jedoch auf die neue Bedenkzeit angerechnet, wenn die Bestimmungen der §§ 15 und 16 erfüllt worden sind und die Reklamation der 1. Zeitüberschreitung sofort erfolgt ist. § 21 Die Reklamation der zweiten Zeitüberschreitung muss beim Turnierleiter eingereicht werden. Die Partie ist abzubrechen und der Partner zu benachrichtigen. § 22 Die Feststellung einer zweiten Zeitüberschreitung durch den Turnierleiter hat den Verlust der Partie zur Folge. § 23 Lässt ein Spieler Rückfragen des Turnierleiters hinsichtlich des ordnungsgemäßen Fortgangs seiner Partien unbeantwortet, so kann auf Rücktritt gemäß §§ 19 und 21 der Spielordnung erkannt werden. Urlaub, Rücktritt §
24 Auf Wunsch kann jeder Spieler in einem
Turnierjahr bis zu 6 Wochen Urlaub nehmen; in besonderen
Fällen kann der Turnierleiter zusätzlich Sonderurlaub
genehmigen. Das Turnierjahr beginnt in dem Monat, in dem
der Turnierstart erfolgt. §
25 Ein Spieler, der Urlaub nehmen will, muss
sämtlichen Partnern noch laufender Partien und dem
Turnierleiter die Urlaubszeit vor deren Beginn mitteilen;
in begründeten Fällen kann der Turnierleiter spätere
Mitteilungen rückwirkend als rechtzeitig erfolgt
erklären.
Eine Urlaubsmitteilung ohne gleichzeitige Zugabgabe ist auf einer an den Partner adressierten und korrekt frankierten Postkarte vorzunehmen, die per Brief an den zuständigen Turnierleiter zu senden ist und von diesem mit einem Sichtvermerk an den Empfänger weiter geleitet wird. Direkte Urlaubsmitteilungen ohne gleichzeitige Zugabgabe sind gültig, jedoch ist die Bedenkzeit des absendenden Spielers um 5 zusätzliche Tage zu Lasten des nächsten von ihm in der betroffenen Partie gespielten Zuges zu erhöhen. § 26 Bei Rücktritt entscheidet die Turnierleitung über die Wertung der Partien. Die gleiche Regelung gilt auch bei Ausscheiden durch Tod. Eine Partieaufgabe, die schachlich nicht begründet ist, ist einem Rücktritt gleichzusetzen. Sonstige Bestimmungen §
27 Jede Partie ist sofort nach Beendigung in
deutlicher Niederschrift, möglichst auf einem
Vordruckformular, von beiden Spielern dem Turnierleiter
einzusenden. Anspruch auf Wertung entsteht erst nach
Einreichung des Partieverlaufes. § 28 Alle in den Turnieren gespielten Partien dürfen nur mit genauer Angabe der Turnierveranstaltung veröffentlicht werden. Ein Belegexemplar ist dem Turnierleiter zu übersenden. § 29 Gegen Entscheidungen des Turnierleiters ist der Turnierausschuss als erste Revisionsinstanz, der Spielausschuss als zweite und letzte Revisionsinstanz vorhanden. Der Turnierausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Präsidenten, ob eine Revision beim Spielausschuss zugelassen wird. Wer gegen eine Entscheidung des Turnierleiters Einspruch einlegen will, hat dieses dem Turnierleiter innerhalb von zwei Wochen unter Einsendung aller erforderlichen Unterlagen mitzuteilen. Gleichzeitig ist innerhalb der Rechtsmittelfrist in jeder Revisionsinstanz eine Gebühr von 20 EURO auf eines der Konten des Deutschen Fernschachbundes (BdF) einzuzahlen, die bei Erfolg ganz oder teilweise auf Beschluss der angerufenen Instanz zurück erstattet wird. §
30 Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser
Turnierordnung kann die Turnierleitung zusätzlich zu den
dadurch eintretenden Folgen Ermahnungen und
Bedenkzeitkürzungen aussprechen. §
31 Die Schachspielregeln der FIDE gelten für das
Fernschachspiel, sofern sie darauf anwendbar sind und in
dieser Turnierordnung keine anderen Regelungen getroffen
werden. Diese Turnierordnung wurde vom Vorstand des Bundes deutscher Fernschachfreunde (BdF) einstimmig beschlossen. Sie trat am 1. Januar 1964 in Kraft. In der Zeit bis 26. Oktober 2002 vom Vorstand des Deutschen Fernschachbundes (BdF) einstimmig beschlossene Änderungen und Ergänzungen sind in dieser Neufassung enthalten. Dr. Fritz Baumbach, Präsident / Eberhard Gromotka, Geschäftsführer
Bei der
internationalen (nummerischen) Zahlennotation wird der
Zug durch eine vierstellige Zahl dargestellt, bei der die
linken beiden Ziffern das Feld bezeichnen, von dem aus
eine Figur zieht, und die beiden anderen Stellen das
Feld, auf welches sie zieht. Dabei wird nicht angegeben,
um welche Figur es sich handelt. Die nachfolgende
Darstellung gibt die zu verwendenden Feldbezeichnungen
wieder.
Beispiel: Kurze Rochade Weiß = 5171, kurze Rochade Schwarz = 5878, lange Rochade Weiß = 5131, lange Rochade Schwarz = 5838. Sonstige Zugergänzungen wie "schlägt" oder "Schach" entfallen. Bei Figurumwandlungen wird an den Zug eine 5. Zahl für die Figur, in die der Bauer umgewandelt wird, angefügt mit folgender Bedeutung: 1=Dame, 2=Turm 3= Läufer 4=Springer, zum Beispiel 43. 77782 (43. Zug von Weiß: Bauer von g7 zieht nach g8 und wandelt sich in einen Turm) |