Regelwerk
BdF
Satzung
Ordnungen

 

 

 

 

 

Turnierordnung des Deutschen Fernschachbundes (BdF)

(Für bis zum 31.12.2006 gestartete Turniere)

 

Zugübermittlung

§ 1 Die Partien werden durch Übermittlung der Züge mit gewöhnlicher Post auf vorgedruckten Fernschachkarten, Postkarten oder in Briefen gespielt, die neben der Bedenkzeitangabe (vgl. § 14) auch die Unterschrift des Spielers enthalten müssen. Es ist wünschenswert, sich zur Zugübermittlung genehmigter Fernschachkarten zu bedienen.
Bei Turnieren, die durch Zugübermittlung mit gewöhnlicher Post ausgetragen werden sollen, ist eine Zugübermittlung mittels Telefax oder Email dann zulässig, wenn sich beide Partner darüber verständigt haben.
Für Partien mit Zugübermittlung per Telefax oder Email gelten Zusatzregeln, die einzelne Bestimmungen dieser Turnierordnung ändern oder ergänzen.

§ 2 Eine gültige Zugabgabe besteht in der richtigen Wiederholung des letzten Partnerzuges und der Angabe des nächsten eigenen Zuges; beide Züge müssen korrekt beziffert und mit zweifelsfreien Notationen angegeben sein. Remisangebote sind nur als Ergänzung einer eigenen Zugabgabe möglich. Remisannahmen und Partieaufgaben treten an die Stelle einer eigenen Zugabgabe.
Nachträglich angebrachte Korrekturen bei Zugübermittlungen sind als zweifelhafte Züge gem. § 8 zu werten.
Nicht wörtlich ausformulierte Remisangebote oder -annahmen sowie Partieaufgaben sind unwirksam, wenn Angebot, Annahme oder Aufgabe zwischen beiden Partnern strittig sind.

§ 3 Bei Zugübermittlungen sollen Notationen in der üblichen und für jedermann verständlichen Form erfolgen; ein Wechsel zwischen mehreren Notationsformen sollte unterbleiben.

§ 4 Ein gültiger Zug (vgl. § 2) kann auf keine Weise zurück genommen werden, auch nicht durch Telegramm. Dies gilt auch für ein Remis-Angebot oder eine Aufgabe-Erklärung.

§ 5 Schreibfehler sind bindend, sofern es sich um einen möglichen und gültigen Zug (vgl. § 2) handelt.

§ 6 Eventualzüge/-zugfolgen können vorgeschlagen und vom Partner ganz oder teilweise angenommen oder ignoriert werden. Die Bindungswirkung für den Vorschlagenden entfällt, wenn und soweit der Partner die Vorschläge nicht mit eigenen Zügen beantwortet.

§ 7 Bei der Annahme von Zugvorschlägen sind der ursprüngliche Zug und die Vorschläge in ziffernmäßig richtiger Reihenfolge zu wiederholen (§ 2); die Bedenkzeit wird beim Vorschlagenden seinem tatsächlich gespielten Zug, beim Partner seinem in der Antwort übermittelten Zug mit der höchsten Zugzahl zugerechnet.

§ 8 Wird ein unmöglicher, ein zweifelhafter oder ein unvollständiger Zug übermittelt, so hat der Empfänger sofort bei seinem Partner zurück zu fragen. Der Zeitverlust geht zu Lasten des schuldigen Spielers und kann in strittigen Fällen vom Turnierleiter festgesetzt werden.

§ 9 Ein unmöglicher Zug liegt vor, wenn er in der angegebenen Weise nicht ausgeführt werden kann. Er hat ebenso wie ein zweifelhafter oder unvollständiger Zug hinsichtlich einer etwaigen Zugpflicht der genannten Figur keine Folgen.

§ 10 Das Weglassen oder Hinzusetzen schachlicher Zeichen (z.B. „Schach“ oder „schlägt“) ist ohne Bedeutung. Ein Zug wird dadurch nicht unmöglich.

§ 11 Die Züge der Partien sind zu notieren, desgleichen die verbrauchte Bedenkzeit (vgl. § 14). Die gesamte Korrespondenz des Partners mit den unversehrten Poststempelaufdrucken ist bis zum Abschluss des Turniers aufzubewahren. Sie ist nur auf Anforderung an den Turnierleiter einzusenden.

Bedenkzeit, Zeitüberschreitung, Verlusterklärung

§ 12 Die Bedenkzeit beträgt 30 Tage für 10 Züge, die Postlaufzeit wird nicht mitgerechnet. Ersparte Bedenkzeit wird gutgeschrieben.

§ 13 Wenn ein Spieler mehr als 10 Tage Bedenkzeit für einen Zug benötigt, hat er seinen Partner rechtzeitig vorher darüber zu informieren. Die Mahnpflicht des Partners (vgl. § 16) beginnt in diesem Fall nach 26 Tagen.
Informiert der Spieler den Partner nicht, gehen 5 Tage zusätzlicher Bedenkzeit zu Lasten seines Zuges.

§ 14 Jeder Spieler ist verpflichtet, die Daten von Eingang und Absendung sowie die für jeden Zug verbrauchte Bedenkzeit dem Partner mitzuteilen. Jede Zugübermittlung muss also enthalten:

a) das Ankunftsdatum des Partnerzuges,
b) das Absendedatum des eigenen Zuges (maßgebend der Poststempel),
c) die hiernach verbrauchte Bedenkzeit.

Beispiele:

an 10.1. an 10.1. an 10.1.
ab 10.1. ab 11.1. ab 12.1.
= 0 Tage = 1 Tag = 2 Tage

Eine Zugübermittlung ohne diese Angaben kann dazu führen, dass der Partner die Bedenkzeit gemäß der durchschnittlichen Postlaufzeit nach eigenem Ermessen festsetzen kann; in diesem Falle hat er aber hiervon seinerseits dem Partner Mitteilung zu machen.
Jeder Spieler ist für die Kontrolle seiner Bedenkzeit selbst verantwortlich. Gesamtbedenkzeiten müssen nicht angegeben werden.

§15 Bei einer Differenz zwischen dem angegebenen Abgangsdatum der Zugübermittlung des Partners und deren Poststempel ist diese Differenz dem Partner mit dem Antwortzug mitzuteilen.

§ 16 Hat ein Spieler nach 16 Tagen von seinem Partner keine Antwort erhalten, so muss er ihn mahnen, indem er seinen letzten Zug wiederholt und die ausreichend frankierte Karte mit der Zugwiederholung und Turnierkennziffer per Brief an den zuständigen Turnierleiter sendet. Dieser leitet die Karte mit einem Sichtvermerk weiter. Der Empfänger einer Zugwiederholungskarte hat seinem Partner auf gleiche Art über den Turnierleiter zu antworten. Eine nicht auf diesem Wege erfolgte Zugbeantwortung ist nur gültig, wenn der Partner diese Zugübermittlung ausdrücklich oder stillschweigend anerkennt. Soll letzteres nicht geschehen, ist dieses innerhalb von drei Tagen dem Partner und Turnierleiter zu erklären.
Bleibt ein Spieler trotz erfolgter Mahnung weitere 14 Tage ohne Antwort, ist der Turnierleiter zu informieren.

§ 17 Die Bedenkzeit ist überschritten, wenn für 10 oder weniger Züge mehr als 30 Tage, für 20 oder weniger Züge mehr als 60 Tage, für 30 oder weniger Züge mehr als 90 Tage usw. an Bedenkzeit verbraucht wurden.

§ 18 Wer eine Zeitüberschreitung (ZÜ) reklamieren will, hat seinen Partner davon zu benachrichtigen. Bei der Reklamation der 1. ZÜ hat diese Benachrichtigung auf der Zugabgabekarte zu erfolgen. Erkennt der Partner die Zeitüberschreitung nicht an, ist ein entsprechend begründeter Antrag an den Turnierleiter einzusenden.

§ 19 Die Reklamation einer Zeitüberschreitung hat grundsätzlich sofort zu erfolgen. Eine Zeitüberschreitung kann spätestens noch nach dem nächsten Zeitkontrollzug (vgl. § 12) des Partners reklamiert werden.

§ 20 Bei Reklamation der ersten Zeitüberschreitung ist die Partie ohne Unterbrechung fortzusetzen. Neu gerechnet wird nur die Bedenkzeit des Spielers, der die Zeit überschritten hat, und zwar beginnt für ihn der zehnzügige Turnus (vgl. §§ 12 und 17) neu mit dem auf die Zeitüberschreitung folgenden Zug. Betragen die bei einer Zeitüberschreitung überhängenden Tage nicht mehr als 20, so werden sie nicht angerechnet. Die über 20 hinausgehenden Tage werden jedoch auf die neue Bedenkzeit angerechnet, wenn die Bestimmungen der §§ 15 und 16 erfüllt worden sind und die Reklamation der 1. Zeitüberschreitung sofort erfolgt ist.

§ 21 Die Reklamation der zweiten Zeitüberschreitung muss beim Turnierleiter eingereicht werden. Die Partie ist abzubrechen und der Partner zu benachrichtigen.

§ 22 Die Feststellung einer zweiten Zeitüberschreitung durch den Turnierleiter hat den Verlust der Partie zur Folge.

§ 23 Lässt ein Spieler Rückfragen des Turnierleiters hinsichtlich des ordnungsgemäßen Fortgangs seiner Partien unbeantwortet, so kann auf Rücktritt gemäß §§ 19 und 21 der Spielordnung erkannt werden.

Urlaub, Rücktritt

§ 24 Auf Wunsch kann jeder Spieler in einem Turnierjahr bis zu 6 Wochen Urlaub nehmen; in besonderen Fällen kann der Turnierleiter zusätzlich Sonderurlaub genehmigen. Das Turnierjahr beginnt in dem Monat, in dem der Turnierstart erfolgt.
Der Urlaub muss für alle Partien eines Turniers gleichzeitig genommen werden und soll zusammenhängend mindestens 7 Kalendertage betragen; er führt für den Beurlaubten zum Ruhen aller Bedenkzeiten und aller Fristen dieser TO. Für die nach Urlaubsbeginn am Zuge befindlichen Partner des Beurlaubten läuft deren Bedenkzeit jeweils bis zur Zugabgabe weiter. Eine im Urlaub erhaltene Zugantwort gilt für den Beurlaubten als am Tage nach Urlaubsende zugegangen.
Der Urlaub endet vorzeitig in allen Partien des Turniers am Tag vor Zugabgabe, wenn der Beurlaubte vor Urlaubsende seinen Zug absendet. Vorzeitig beendete Urlaube sind dem Turnierleiter unverzüglich und den Partnern mit der nächsten Zugübermittlung anzuzeigen.

§ 25 Ein Spieler, der Urlaub nehmen will, muss sämtlichen Partnern noch laufender Partien und dem Turnierleiter die Urlaubszeit vor deren Beginn mitteilen; in begründeten Fällen kann der Turnierleiter spätere Mitteilungen rückwirkend als rechtzeitig erfolgt erklären.
Unterlässt ein Spieler die Benachrichtigung

  • gegenüber einem Spielpartner, so rechnet seine Bedenkzeit bis zur Abgabe des nächsten eigenen Zuges weiter,
  • gegenüber dem Turnierleiter, so kann er sich nicht darauf berufen, ihm anzurechnende Fristversäumnisse seien nicht wirksam.

Eine Urlaubsmitteilung ohne gleichzeitige Zugabgabe ist auf einer an den Partner adressierten und korrekt frankierten Postkarte vorzunehmen, die per Brief an den zuständigen Turnierleiter zu senden ist und von diesem mit einem Sichtvermerk an den Empfänger weiter geleitet wird. Direkte Urlaubsmitteilungen ohne gleichzeitige Zugabgabe sind gültig, jedoch ist die Bedenkzeit des absendenden Spielers um 5 zusätzliche Tage zu Lasten des nächsten von ihm in der betroffenen Partie gespielten Zuges zu erhöhen.

§ 26 Bei Rücktritt entscheidet die Turnierleitung über die Wertung der Partien. Die gleiche Regelung gilt auch bei Ausscheiden durch Tod. Eine Partieaufgabe, die schachlich nicht begründet ist, ist einem Rücktritt gleichzusetzen.

Sonstige Bestimmungen

§ 27 Jede Partie ist sofort nach Beendigung in deutlicher Niederschrift, möglichst auf einem Vordruckformular, von beiden Spielern dem Turnierleiter einzusenden. Anspruch auf Wertung entsteht erst nach Einreichung des Partieverlaufes.
Bei bestimmten Turnieren kann anstelle der Einsendung der Niederschrift eine Ergebnismeldung als ausreichend erachtet werden. Die Niederschrift ist jedoch auf Verlangen im Einzelfall vorzulegen.

§ 28 Alle in den Turnieren gespielten Partien dürfen nur mit genauer Angabe der Turnierveranstaltung veröffentlicht werden. Ein Belegexemplar ist dem Turnierleiter zu übersenden.

§ 29 Gegen Entscheidungen des Turnierleiters ist der Turnierausschuss als erste Revisionsinstanz, der Spielausschuss als zweite und letzte Revisionsinstanz vorhanden. Der Turnierausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Präsidenten, ob eine Revision beim Spielausschuss zugelassen wird. Wer gegen eine Entscheidung des Turnierleiters Einspruch einlegen will, hat dieses dem Turnierleiter innerhalb von zwei Wochen unter Einsendung aller erforderlichen Unterlagen mitzuteilen. Gleichzeitig ist innerhalb der Rechtsmittelfrist in jeder Revisionsinstanz eine Gebühr von 20 EURO auf eines der Konten des Deutschen Fernschachbundes (BdF) einzuzahlen, die bei Erfolg ganz oder teilweise auf Beschluss der angerufenen Instanz zurück erstattet wird.

§ 30 Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Turnierordnung kann die Turnierleitung zusätzlich zu den dadurch eintretenden Folgen Ermahnungen und Bedenkzeitkürzungen aussprechen.
Die Turnierleiter sind ermächtigt, in Einzelfällen abweichend von den Bestimmungen dieser Turnierordnung die Postübermittlung über den Turnierleiter (vgl. § 16) auch ohne vorliegendes Verschulden eines Spielers anzuordnen, wenn der ordnungsgemäße Fortgang einer Partie nicht mehr gewährleistet erscheint.
Bei gegebenem Anlass kann im Einzelfall die Beschränkung der Zugübermittlung auf die nach der Spiel- und Turnierordnung vorgesehenen notwendigen Angaben zur Partieabwicklung angeordnet werden.

§ 31 Die Schachspielregeln der FIDE gelten für das Fernschachspiel, sofern sie darauf anwendbar sind und in dieser Turnierordnung keine anderen Regelungen getroffen werden.
Eine Partie wird abgebrochen und abgeschätzt, wenn innerhalb von 50 Zügen weder eine Figur geschlagen, noch ein Bauer bewegt wurde.

Diese Turnierordnung wurde vom Vorstand des Bundes deutscher Fern­schachfreunde (BdF) einstimmig beschlossen. Sie trat am 1. Januar 1964 in Kraft. In der Zeit bis 26. Oktober 2002 vom Vorstand des Deutschen Fernschachbundes (BdF) einstimmig beschlossene Änderungen und Ergänzungen sind in dieser Neufassung enthalten.

Dr. Fritz Baumbach, Präsident / Eberhard Gromotka, Geschäftsführer


Anhang zu § 2:

Bei der internationalen (nummerischen) Zahlennotation wird der Zug durch eine vierstellige Zahl dargestellt, bei der die linken beiden Ziffern das Feld bezeichnen, von dem aus eine Figur zieht, und die beiden anderen Stellen das Feld, auf welches sie zieht. Dabei wird nicht angegeben, um welche Figur es sich handelt. Die nachfolgende Darstellung gibt die zu verwendenden Feldbezeichnungen wieder.

Beispiel:
1. 5254 5755 -> entspricht 1. e2-e4 e7-e5
2. 7163 2836 -> entspricht 2. Sg1-f3 Sb8-c6
3. 6125 1716 -> entspricht 3. Lf1-b5 a7-a6
4. 2514 7866 -> entspricht 4. Lb5-a4 Sg8-f6
5. 5171 6654 -> entspricht 5. O - O Sf6xe4 usw.

Kurze Rochade Weiß = 5171, kurze Rochade Schwarz = 5878, lange Rochade Weiß = 5131, lange Rochade Schwarz = 5838. Sonstige Zugergänzungen wie "schlägt" oder "Schach" entfallen. Bei Figurumwandlungen wird an den Zug eine 5. Zahl für die Figur, in die der Bauer umgewandelt wird, angefügt mit folgender Bedeutung: 1=Dame, 2=Turm 3= Läufer 4=Springer, zum Beispiel 43. 77782 (43. Zug von Weiß: Bauer von g7 zieht nach g8 und wandelt sich in einen Turm)

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