| Grundsatz, Art der Turniere,
Nenngeld § 1 Die Fernschachturniere des Deutschen Fernschachbundes (BdF) sollen der Freude am Fernschach und der Pflege freundschaftlicher Beziehungen dienen. Sie sollen in sportlicher Fairness durchgeführt werden. In Streitfällen prüft die Turnierleitung, ob das Verhalten der Teilnehmer dieser Zielsetzung entspricht. Sie ist berechtigt, das Ergebnis solcher Prüfungen als Entscheidungsgrundlage (vgl. § 23) zu verwenden. Die vom Deutschen Fernschachbund (BdF) durchgeführten Fernschach-Veranstaltungen sind
In den Aufstiegsturnieren und in den Allgemeinen Turnieren beginnen laufend neue Turniergruppen, während die nationalen Einzelmeisterschaften, die Sonderturniere und die Mannschaftsturniere jeweils einzeln ausgeschrieben werden. §
2 Das Nenngeld wird jeweils vom Vorstand
festgesetzt. Die Turniereinteilung erfolgt erst nach
Bezahlung des Nenngeldes. Bei Beitragsrückständen kann
der Schatzmeister eingezahlte Nenngelder zugunsten des
Beitragskontos verbuchen. Er hat in diesem Fall das
betreffende Mitglied unverzüglich hiervon zu
informieren. Nationale Meisterschaften § 3 Die Ausschreibungsbedingungen für nationale Meisterschaften werden von Fall zu Fall bekannt gegeben. Aufstiegsturniere § 4 Aufstiegsturniere werden in drei Klassen durchgeführt:
§ 5
Jede Turniergruppe umfasst 7 Teilnehmer. § 6 Gleichzeitige Meldung zu Aufstiegsturnieren verschiedener Klassen ist nicht gestattet, selbstverständlich aber die gleichzeitige Meldung für mehrere Aufstiegsturniere der gleichen Klasse. Gleichzeitiges Spielen in verschiedenen Klassen kann sich nur ergeben, wenn es sich durch Auf- oder Abstieg um auslaufende Spielgruppen handelt. § 7 Bei gleichzeitigem Spiel in mehreren Turniergruppen gilt immer das bessere Ergebnis. Das Recht, sich auf ein solches besseres Ergebnis zu berufen, setzt voraus, dass nicht zuvor bereits eine Meldung zur nächst niedrigeren Klasse erfolgte. § 8
Jeder Gruppensieger erwirbt die Berechtigung, in der
nächst höheren Klasse zu starten. § 9 Alle Spieler, die weniger als ein Drittel der möglichen Punkte erzielen, steigen in die nächst niedrigere Klasse ab, sofern nicht § 17 (anerkannter Rücktritt) Anwendung findet. § 10
Jeder Spieler beginnt grundsätzlich in der Offenen
Klasse; wird jedoch Einteilung in die Hauptturnier- oder
Meisterklasse gewünscht, so ist eine entsprechende
Qualifikation bei der ersten Meldung nachzuweisen. Allgemeine Turniere § 11 Die Allgemeinen Turniere, die nicht in die verschiedenen Klassen aufgeteilt sind, gliedern sich in
In sämtlichen Turniergruppen spielt in der Regel jeder mit jedem gleichzeitig zwei Partien mit wechselndem Anzug. § 12 An den Allgemeinen Turnieren kann sich jeder ohne Prüfung seiner Spielstärke beteiligen. Gleichzeitige Teilnahme an Aufstiegsturnieren und Allgemeinen Turnieren ist gestattet. § 13 Erfolge in Allgemeinen Turnieren können bei Qualifikationsbeurteilungen mit herangezogen werden, jedoch kann kein Spieler hieraus ein Aufstiegsrecht ableiten. § 14 Im Rahmen der Allgemeinen Turniere können auch Sondergruppen, z.B. für Junioren (bis 23 Jahre) oder für Frauen gestartet werden. Sonderturniere § 15 Als Sonderturniere gelten u.a.
Alle diese Turniere werden bei Bedarf gesondert ausgeschrieben; dabei können einzelne §§ der Spiel- und Turnierordnung geändert werden. Mannschaftsturniere § 15a Mannschaftsturniere werden gesondert ausgeschrieben. Dabei können einzelne §§ der Spiel- und Turnierordnung geändert werden. Die Austragung der Mannschaftsmeisterschaften richtet sich nach einer besonderen Mannschaftsturnierordnung (MTO). Rücktritt § 16 Spieler, die zurücktreten, haben dies ihren Partnern und dem Turnierleiter mitzuteilen. § 17 Wird der Rücktritt vom Turnierleiter als ausreichend begründet anerkannt, treten keine weiteren Folgen ein. § 18 Wird der Rücktritt vom Turnierleiter nicht als ausreichend begründet gewertet oder liegt ein zweiter Rücktritt gemäß § 17 innerhalb der folgenden achtzehn Monate der Mitgliedschaft vor, ist bei der nächsten Turniermeldung ein Reugeld von mindestens 10 EURO zu zahlen, das bei ordnungsgemäßer Beendigung dieses Turniers auf Antrag innerhalb eines Jahres unter Abzug einer Kostenpauschale von 10 EURO zurück erstattet wird, im gegenteiligen Falle oder bei einem weiteren Rücktritt in diesem Zeitraum jedoch zugunsten des Deutschen Fernschachbundes (BdF) verfällt. § 19 Wer stillschweigend zurücktritt, d.h. wer weder seinen Partnern noch dem Turnierleiter eine diesbezügliche Mitteilung macht, kann mit einer Turniersperre von mindestens einem Jahr belegt werden. Außerdem hat auch er bei einer neuerlichen Turniermeldung ein Reugeld von mindestens 10 EURO (vgl. §18) zu zahlen. § 20 Wer sein Reugeldturnier (vgl. §§ 18 und 19) ordnungsgemäß beendet, wird von weiteren Reugeldzahlungen befreit. § 21 Bei als nicht ausreichend begründet gewertetem Rücktritt sowie bei stillschweigendem Rücktritt kann auf Abstieg erkannt werden. § 22 Stillschweigender oder als nicht ausreichend begründet angesehener Rücktritt in internationalen Turnieren oder Länderkämpfen kann als bundesschädigendes Verhalten gemäß § 33 der Satzungen gewertet werden. Ausführungsbestimmungen § 23 Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Spielordnung oder wenn das Verhalten der Spieler den Zielsetzungen des § 1 nicht entspricht, kann die Turnierleitung zusätzlich zu den dadurch eintretenden Folgen nachstehende Maßnahmen je nach Schwere des Verstoßes ergreifen:
Gegen eine Entscheidung der Turnierleitung kann Einspruch nach § 29 der Turnierordnung eingelegt werden. Das Rechtsmittelverfahren der TO findet entsprechende Anwendung.
Diese Spielordnung wurde vom Vorstand des Bundes deutscher Fernschachfreunde (BdF) einstimmig beschlossen. Sie trat am 1. Januar 1964 in Kraft. In der Zeit bis 26. Oktober 2002 vom Vorstand des Deutschen Fernschachbundes (BdF) einstimmig beschlossene Änderungen und Ergänzungen sind in dieser Neufassung enthalten. Dr. Fritz Baumbach, Präsident / Eberhard Gromotka, Geschäftsführer |