Mannschafts-Turnierordnung

 

§ 1 Grundsatz

(1) Der Deutsche Fernschachbund (BdF) veranstaltet regelmäßig eine Meisterschaft für Vereinsmannschaften, die „Deutsche Fernschach-Mannschaftsmeisterschaft“. Sie wird im Abstand von zwei Jahren in Spielklassen ausgetragen, für die sich die Mannschaften nach ihrer Spielstärke qualifiziert haben.

(2) Es bestehen folgende Spielklassen, die miteinander durch Auf- und Abstieg verbunden sind:

1. Fernschach-Bundesliga

(eine Gruppe mit 9 Mannschaften),

2. Fernschach-Bundesliga

(drei Gruppen mit je 9 Mannschaften),

1. Fernschach-Bundesklasse

(neun Gruppen mit je 7 Mannschaften),

2. Fernschach-Bundesklasse

(achtzehn Gruppen mit je 7 Mannschaften).

(3) In allen Spielklassen beginnen die Turniere gleichzeitig.

(4) Die Siegermannschaft der 1. Fernschach-Bundesliga erringt den Titel

„Deutscher Fernschach-Mannschaftsmeister“

mit dem Zusatz der Jahreszahlen der jeweiligen Spielzeit und erhält einen Siegerpokal des Deutschen Fernschachbundes (BdF).

§ 2 Turnierkommission, Turnierausschuss, Spielausschuss

(1) Die Turnierkommission entscheidet über alle organisatorischen Fragen und unterstützt nach Turnierbeginn die übrigen für die Turnierabwicklung zuständigen Gremien; sie besteht aus dem Turnierdirektor als deren Vorsitzender, dem Leiter des Turnierbüros und dem Schatzmeister.

Im Falle einer Befangenheit wird das Mitglied vom Geschäftsführer vertreten.

(2) Der Turnierausschuss ist erste Revisionsinstanz und entscheidet über Einsprüche gegen Maßnahmen und Entscheidungen sowohl der Turnierkommission als auch der Turnierleiter; er besteht aus dem Geschäftsführer als dessen Vorsitzender sowie zwei Turnierleitern für Mannschaftsturniere, welche nicht selbst mit der Streitsache befasst sind.

(3) Der Spielausschuss ist die zweite und letzte Instanz und entscheidet über zugelassene Revisionsanträge gegen Entscheidungen des Turnierausschusses; er besteht aus dem Präsidenten sowie zwei ständigen Beisitzern, die dem Turnierausschuss nicht angehören dürfen, und wird vom Präsidenten vertreten.

§ 3 Turnierteilnehmer (Mannschaften und Spieler)

(1) Die meldenden Vereine müssen im Zeitpunkt des Meldeschlusses beim Deutschen Schachbund registriert sein. Andere meldende Schachgemeinschaften sollen mit der Meldung gegenüber der Turnierkommission durch Vorlage ihrer Vereinssatzung nachweisen, dass sie tatsächlich bestehen. Sie gelten sodann als Vereine im Sinne dieser Bestimmungen.

(2) Jede Mannschaft trägt den Namen des Vereins, der sie gemeldet hat. Bei mehreren gemeldeten Mannschaften eines Vereins sind diese durch Anfügung römischer Ziffern in aufsteigender Folge voneinander zu unterscheiden.

Der BdF behält sich vor, Namenszusätze zum Vereinsnamen mit Aussagen, die über Vereinsart und -ort hinausgehen, bei der Berichterstattung zu kürzen.

(3) Jede Mannschaft besteht aus 4 Spielern mit einer festzulegenden Brettreihenfolge und einem Mannschaftsführer, der diese Mannschaft vertritt. Mannschaftsführer dürfen in der von ihnen vertretenen Mannschaft oder in einer anderen Mannschaft selbst Spieler sein.

(4) Spieler und Mannschaftsführer müssen während der Dauer einer Spielzeit Mitglied im Deut­schen Fernschachbund (BdF) sein und die fälligen Beiträge wie auch ggf. festgesetzte Reugelder gezahlt haben; dies gilt nicht für Mitglieder von Mannschaften, die in den beiden Bundesklassen spielen. Die Spieladresse soll im Inland liegen; Spieler mit Auslandsadressen können nur dann teilnehmen, wenn der Auslandsaufenthalt nicht länger als insgesamt zwei Monate dauert oder die Postlaufzeit zu und von diesem Land im Mittel höchstens fünf Tage beträgt (s. auch § 9 Abs. 1 MTO).

(5) Ein Spieler, der für eine Mannschaft gemeldet worden ist, kann in der laufenden Spielzeit nicht für einen anderen Verein eingesetzt werden. Wird eine Mannschaft während der laufenden Spielzeit zurückgezogen, können Spieler dieser Mannschaft als Auswechselspieler in einer anderen Mannschaft des gleichen Vereins, die in dieser oder einer höheren Spielklasse spielt, eingesetzt werden. Das Einwechseln in eine Mannschaft, die in einer tieferen Spielklasse spielt, ist unzulässig.

§ 4 Spielzeit, Meldungen, Nenngelder

(1) Die Spielzeit beginnt in der Regel jeweils im Oktober eines Jahres mit ungerader Zahl (Turnierbeginn) und endet spätestens im Juni des übernächsten Jahres (Abbruch, Abschätzungs-verfahren, Auswertung der Endstände, Ermittlung des Turniersiegers und der Auf- und Absteiger).

(2) Die Mannschaften sind für jede Spielzeit beim Turnierdirektor zu melden; dabei sind anzugeben: Mannschaftsbezeichnung, Mannschaftsführer, Brettfolge, Spielernamen und –adressen, Mitgliedsnummern, Datum der Nenngeldeinzahlung.

(3) Das Nenngeld für eine Spielzeit beträgt je Mannschaft in der 1. Fernschach-Bundesliga 30 EURO und in allen anderen Spielklassen 20 EURO; es wird in keinem Falle zurückerstattet.

(4) Melde- und Einzahlungsschluss ist jeweils am 31. August. Die Turnierkommission kann nachträgliche Meldungen und Zahlungen berücksichtigen, wenn dadurch der Turnierbeginn nicht beeinträchtigt wird.

§ 5 Klasseneinteilung, Qualifikationen, Freiplätze

(1) Die Turnierkommission stellt für jede Spielzeit nach den zuvor erzielten Qualifikationen die Spielklassen zusammen. In einer Spielgruppe kann nur eine Mannschaft eines Vereins vertreten sein; in verschiedenen Spielgruppen der gleichen Spielklasse können mehrere Mannschaften eines Vereins vertreten sein.

(2) Sind in allen Spielgruppen einer Spielklasse bereits Mannschaften des gleichen Vereins vertreten, kann keine weitere Mannschaft in diese Spielklasse aufsteigen. Das Aufstiegsrecht geht auf die nächstplatzierte Mannschaft der Spielgruppe über, aus der die besserplatzierte Mannschaft nicht aufsteigen kann.

(3) Muss eine Mannschaft in eine Spielklasse absteigen, in deren Spielgruppen bereits jeweils eine andere Mannschaft des gleichen Vereins vertreten ist, muss die schlechtestplatzierte Mannschaft des gleichen Vereins in die tiefere Spielklasse absteigen.

Der bestplatzierte Absteiger aller Spielgruppen verbleibt statt dessen in dieser Spielklasse.

(4) In den nicht genannten Fällen gilt der Grundsatz, dass die besser platzierte Mannschaft aufsteigt und die schlechter platzierte Mannschaft absteigt. Entfallende Aufstiege gehen auf die nächstplatzierte Mannschaft einer Spielgruppe über, wegfallende Abstiege kommen dem best-platzierten Absteiger aller Gruppen der Spielklasse zugute.

Bei gleichen Platzierungen entscheidet das Wertungsverfahren (§ 10 Abs. 2 MTO).

(5) Die Turnierkommission kann beantragte Freiplätze, die durch nicht beanspruchte Spielrechte vor Turnierbeginn entstehen, an solche Mannschaften vergeben, deren Spieler über die Leistungsstärke für diese Spielklasse verfügen. Die Zulassung neu gemeldeter Mannschaften für die zweite Fernschach-Bundesklasse erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe freier Plätze; im Bedarfsfall werden besondere Regelungen getroffen, die zu einem geordneten Spielbetrieb aller gemeldeten Mannschaften führen.

(6) Mannschaften, die bestehende Spielrechte nicht wahrnehmen, werden ab der folgenden Spielzeit nicht mehr eingeteilt und müssen sich neu um die Teilnahme an der Mannschaftsmeisterschaft bewerben.

(7) Die Aufteilung der Mannschaften auf die Spielgruppen der gleichen Spielklasse soll durch Streuung nach regionalen Gesichtspunkten erfolgen und wird grundsätzlich ausgelost.

§ 6 Turnierbeginn, Turnierleiter

(1) Mit der Absendung der Startunterlagen an die Mannschaftsführer und die Turnierleiter ist das Turnier begonnen; unabhängig davon beginnt die Bedenkzeitrechnung erst zu dem in den Startunterlagen angegebenen Zeitpunkt.

(2) Ab Turnierbeginn ist der Turnierleiter allein für Entscheidungen zuständig.

(3) Wird nach Turnierbeginn bekannt, dass eine eingeteilte Mannschaft nicht spielt, so steigt diese Mannschaft nach Beendigung der Spielzeit in die nächst tiefere Spielklasse ab. Überschreitet die Zahl derartiger Absteiger einer Gruppe die vorgesehene Quote, entstehen in der nächst tieferen Spielklasse zusätzliche Aufstiegsrechte.

§ 7 Mannschaftsführer

(1) Die Mannschaftsführer sind rechtsverbindliche Zustellungsvertreter der Vereine für ihre Mannschaften; sie allein geben verbindliche Erklärungen und Willensäußerungen ( z.B. Einsprüche und Revisionsanträge) für ihre Mannschaftsmitglieder ab und nehmen die Entscheidungen der Turnierleiter sowie der übrigen Instanzen entgegen.

Gegen die Mannschaft festgesetzte Reugelder sowie Einspruchs- und Revisionsgebühren sind vom Mannschaftsführer für die betroffene Mannschaft zu zahlen; Erstattungen erfolgen ausschließlich an die Mannschaftsführer.

(2) Die Mannschaftsführer sind dafür verantwortlich, dass die Spieler ihrer Mannschaft über alle die Mannschaft betreffenden Vorkommnisse unterrichtet werden. Bei zeitweiliger Verhinderung hat der Mannschaftsführer dem Turnierleiter einen Vertreter zu benennen.

(3) Die Mannschaftsführer haben dem Turnierleiter insbesondere

  • alsbald nach Turnierbeginn zu bestätigen, dass alle Mannschaftsmitglieder in ihren Partien Verbindung zum Spielpartner haben,

  • alle Anschriftenänderungen ihrer Mannschaftsmitglieder mitzuteilen,

  • die Urlaubsmeldungen ihrer Mannschaftsmitglieder zuzuleiten,

  • alle mit der Partieabwicklung zusammenhängenden Anträge (Feststellung der 1. und 2. Zeitüberschreitung, Unstimmigkeiten usw.) zuzuleiten,

  • unstrittige 1. Zeitüberschreitungen mitzuteilen,

  • die Partieergebnisse unter gleichzeitiger Beifügung der Partienotation unverzüglich nach Beendigung zu melden. Anspruch auf Wertung entsteht erst  nach Einreichung der Partienotation. (Analysen sind für spätere Dokumentationen der Turniere sehr erwünscht und können auch nachgereicht werden.),

  • alle sonstigen Vorkommnisse, zum Beispiel Schweigen von Spielpartnern, umgehend mitzuteilen.

(4) Unstimmigkeiten aller Art sollen zunächst durch die betroffenen Mannschaftsführer untereinander geklärt werden.

Zugwiederholungen (§ 16 TO) sind der einzige direkte Kontakt der Spieler zum Turnierleiter.

(5) Mannschaftsführer, die ihren Pflichten nicht nachkommen, sind vom Turnierleiter der Turnierkommission mitzuteilen; diese kann beim meldenden Verein die Auswechslung des Mannschaftsführers verlangen.

§ 8 Spielabwicklung, Urlaub

(1) Jeder spielt gegen jeden Partner am gleichen Brett je eine Partie, die Farbverteilung wech­selt von Brett zu Brett und ergibt sich aus der Teilnehmerliste. Der Spieler mit den weißen Figuren eröffnet die Partie und schreibt die erste Karte. Vor dem Bedenkzeitbeginn (§ 6 MTO ) übermittelte Züge lösen keine Bedenkzeiten aus.

(2) Urlaubsmitteilungen sind den Spielpartnern der laufenden Partien und dem eigenen Mannschaftsführer rechtzeitig zu übermitteln; nicht mit einer Zugabgabe verbundene Urlaubsmitteilungen sind wie Zugwiederholungen vom Spieler dem Turnierleiter zu übersenden, der sie mit seinem Sichtvermerk weiterleitet.

(3) Bei einer 1. Zeitüberschreitung genügt es, dem Spielpartner mitzuteilen: „x Züge = y Tage = 1. ZÜ“. Wenn der Spielpartner nicht spätestens mit dem Antwortzug dagegen protestiert, gilt die 1. ZÜ als von ihm anerkannt. Der eigene Mannschaftsführer ist sowohl bei anerkannter als auch bei bestrittener 1. Zeitüberschreitung zu unterrichten.

(4) Unterlagen für einen Antrag auf Feststellung einer 2. Zeitüberschreitung sind stets dem eigenen Mannschaftsführer zuzuleiten.

(5) Partieergebnisse und Partieniederschriften sind unmittelbar nach Partieende dem eigenen Mannschaftsführer zuzuleiten. Partieanalysen, die dem Deutschen Fernschachbund (BdF) zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht ohne Genehmigung des Turnierleiters auch anderweitig veröffentlicht werden.

(6) Die Bedenkzeit beträgt bei den ersten 40 Zügen 30 Tage für 10 Züge und wird ab Zug 41 auf 20 Tage für 10 Züge verkürzt. Der Urlaub beträgt für die gesamte Spielzeit 60 Tage.

§ 9 Auswechslung von Spielern

(1) Die Auswechslung eines Spielers kann vom Turnierleiter angeordnet werden, wenn dieser feststellt, dass

  • ein Spieler ihm nicht mehr antwortet,

  • eine ordnungsgemäße Partiefortsetzung nicht mehr gewährleistet ist, weil nach Vorliegen einer 1. Zeitüberschreitung Krankheiten, unvertretbare Sonderurlaubswünsche, überlange Auslandsaufenthalte o.ä. vorliegen,

  • die Spielberechtigung entfallen ist, zum Beispiel durch Austritte, Beitragsrückstände, nicht gezahlte Reugelder,

  • ein aus dem Ausland spielender Teilnehmer sich weigert, entstehende Portomehrkosten zu ersetzen.

(2) Eine Auswechslung kann stets auch vom Mannschaftsführer beim Turnierleiter beantragt werden.

(3) In allen Auswechslungsfällen läuft die Bedenkzeit zu Lasten der auswechselnden Mannschaft weiter, bis der eingewechselte Spieler erstmals einen Zug abgibt. Der Turnierleiter kann die Bedenkzeitberechnung zwischen dem Eingang des letzten Partnerzuges und dem Eingang der Ersatzspieler-Benennung in begründeten Fällen auch rückwirkend für längstens 30 Tage neutralisieren.

(4) Muss oder will eine Mannschaft einen Spieler austauschen, hat der Mannschaftsführer dem Turnierleiter das neu zu besetzende Brett mitzuteilen und alle für eine Meldung notwendigen Angaben über den Ersatzspieler und über den Zeitpunkt zu machen, an dem dieser eingesetzt werden soll.

Der Turnierleiter entscheidet über die Spielberechtigung, bestimmt den Bedenkzeitbeginn und die für den ersten Zug anzurechnende Bedenkzeit des neuen Spielers. Eine Leistungszahlenbewertung (FWZ) dieser Partie für den aus- und eingewechselten Spieler erfolgt nicht.

(5) Innerhalb einer Spielzeit darf niemand an verschiedenen Brettern seiner Mannschaft spielen. Die Rückkehr eines ausgewechselten Spielers an sein Brett ist möglich. An Brettern, die durch Auswechslung mehrfach besetzt wurden, können die eingesetzten Spieler weder Qualifikationen noch Klassifikationen erzielen.

(6) Fehlen bei einer Auswechslung die Partieunterlagen eines Spielers, hat die gegnerische Mannschaft Abschriften zur Verfügung zu stellen.

(7) Eingewechselte Spieler übernehmen neben der Partiestellung auch die bisherigen Bedenk­zeiten einschließlich einer etwaigen 1. Zeitüberschreitung und haben sich die vom ausgewechselten Spieler verbrauchten Urlaubstage anrechnen zu lassen.

§ 10 Wertung der Mannschaftskämpfe, Abschätzungen

(1) Der Turnierabbruch (§ 4 MTO ) wird vom Turnierleiter angeordnet.

Unbeendete Partien sind nach den gültigen Abschätzungsrichtlinien abzuschätzen. Der Turnierleiter gibt den Abbruchtermin, an dem die Bedenkzeitberechnung endet, bekannt und setzt die Frist für die Einsendung der Abschätzungsanträge an die BdF-Abschätzungszentrale fest. Die Abschätzungszentrale entscheidet über die Partieergebnisse und unterrichtet abschließend den Turnierleiter.

(2) Der Turnierleiter stellt die Ergebnisse der Mannschaftskämpfe fest und wertet wie folgt:
Mannschaftspunkte:

- Höhere Summe der Brettpunkte

= Gewinn

= 2

- Gleiche Summe der Brettpunkte

= Remis

= je 1

- Geringere Summe der Brettpunkte

= Verlust

= 0

Der Gruppenendstand ergibt sich aus der Summe der Mannschaftspunkte.
Bei Punktgleichstand gilt nachstehende Wertungsreihenfolge:

  • Summe der Brettpunkte,

  • Ergebnisse aus den Mannschaftskämpfen untereinander,

  • Berliner Wertung aus den Wettkämpfen der punkt- und wertungsgleichen Mannschaften untereinander (Sieg: Brett 1 = 4 Punkte, Brett 2 = 3 Punkte, Brett 3 = 2 Punkte, Brett 4 = 1 Punkt),

  • Addition der Sonneborn/Berger-Wertungspunkte aller Bretter,

  • Addition der Berliner Wertungspunkte aus allen Wettkämpfen innerhalb der Gruppe,

  • Summe der mit Schwarz erzielten Brettpunkte aus allen Wettkämpfen innerhalb der Gruppe,

  • Losentscheid.

(3) Wenn die Endstände in allen Spielgruppen und -klassen verbindlich feststehen, ist die Spielzeit beendet.

§ 11 Auf- und Abstieg

Nach Beendigung einer Spielzeit steigen

- alle Gruppensieger aus der 2. Fernschach-Bundesliga und aus der 1. und 2. Fernschach-Bundesklasse in die nächsthöhere Spielklasse auf,
- die drei Letztplatzierten aus jeder Gruppe der 1. und 2. Fernschach-Bundesliga und die beiden Letztplatzierten aus jeder Gruppe der 1. Fernschach-Bundesklasse in die nächst tiefere Spielklasse ab, soweit nicht die Sonderregelungen für mehrere Mannschaften des gleichen Vereins oder die begünstigenden Regelungen bei frei werdenden Gruppenplätzen anzuwenden sind.

§ 12 Veröffentlichungen, Auswertungen, Klassifikationen

(1) Die Einzel- und Mannschaftsergebnisse aller Wettkämpfe werden in der Zeitschrift Fernschach International veröffentlicht.

(2) Die Partien aller Spielklassen der Deutschen Fernschach-Mannschaftsmeisterschaft werden für die Ermittlung von Fernschach-Wertungszahlen (FWZ) ausgewertet. Dies gilt nicht für Partien, die von aus- bzw. eingewechselten Teilnehmer gespielt wurden (§ 9 Absatz 4).

(3) Die an allen Brettern erzielten Ergebnisse können zur Feststellung der persönlichen Klassifi­kationen bei der Ersteinstufung in die Spielklassen für die Einzelturniere des Deutschen Fernschachbundes (BdF) herangezogen werden (§ 10 SpO).

(4) Außerdem können persönliche Qualifikationen für die Deutsche Fernschachmeisterschaft (DFM) erworben werden in der

  1. Fernschach-Bundesliga: DFM-Vorrunde-Vollqualifikation

  2. Fernschach-Bundesliga: DFM-Vorrunden-Halbqualifikation

mit mindestens an Brett 1 = 75%, Brett 2 = 80%, Brett 3 = 85%, Brett 4 = 90% der möglichen Punkte.

§ 13 Schlussvorschriften

(1) Die Deutsche Fernschach-Mannschaftsmeisterschaft wird gemäß § 19 der Satzung auf der Grundlage der §§ 1, 3 und 15 der Spielordnung des Deutschen Fernschachbundes (BdF) sowie dieser Mannschafts-Turnierordnung (MTO) ausgetragen.

(2) Die Bestimmungen der Satzung, der Spielordnung und der Turnierordnung des Deutschen Fernschachbundes (BdF) finden in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit diese Mannschafts-Turnierordnung keine abweichenden Regelungen enthält. Änderungen der Statuten und Ordnungen werden gemäß § 16 der Satzung des Deutschen Fernschachbundes (BdF) beschlossen und jeweils bekannt gegeben sowie in der Zeitschrift FERNSCHACH INTERNATIONAL zusätzlich veröffentlicht.

(3) Mit der Aufnahme der Partien erkennen die Teilnehmer die MTO sowie die jeweilige Turnierausschreibung als verbindlich an.

(4) Verstöße gegen die MTO ziehen gleiche Folgen nach sich wie Verstöße gegen die Spiel- und Turnierordnung. Wird eine Mannschaft während der laufenden Spielzeit zurück gezogen, so ist vor erneuter Turnierteilnahme dieser Mannschaft ein Reugeld von mindestens 50 EURO höchstens jedoch 200 EURO, zu hinterlegen, für welches die Bestimmungen der §§ 18 - 20 der Spielordnung sinngemäß gelten.

(5) Alle Personenbezeichnungen in der MTO beziehen sich gleichermaßen auf Fernschachspieler und Fernschachspielerinnen.

Diese Mannschaftsturnierordnung wurde am 13. Mai 1995 vom Vorstand des Deutschen Fernschachbundes (BdF) beschlossen und trat am 01.06.1995 in Kraft. In der Zeit bis 26. Oktober 2002 vom Vorstand des Deutschen Fernschachbundes (BdF) beschlossene Änderungen und Ergänzungen sind in dieser Neufassung enthalten.

Dr. Fritz Baumbach, Präsident / Eberhard Gromotka, Geschäftsführer

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